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Schweizerische Strafprozessordnung
(Strafprozessordnung, StPO)

vom 5. Oktober 2007 (Stand am 1. Juli 2022)

Art. 409 Aufhebung und Rückweisung

1 Weist das ers­tin­stanz­li­che Ver­fah­ren we­sent­li­che Män­gel auf, die im Be­ru­fungs­ver­fah­ren nicht ge­heilt wer­den kön­nen, so hebt das Be­ru­fungs­ge­richt das an­ge­foch­te­ne Ur­teil auf und weist die Sa­che zur Durch­füh­rung ei­ner neu­en Haupt­ver­hand­lung und zur Fäl­lung ei­nes neu­en Ur­teils an das ers­tin­stanz­li­che Ge­richt zu­rück.

2 Das Be­ru­fungs­ge­richt be­stimmt, wel­che Ver­fah­rens­hand­lun­gen zu wie­der­ho­len oder nach­zu­ho­len sind.

3 Das ers­tin­stanz­li­che Ge­richt ist an die vom Be­ru­fungs­ge­richt im Rück­wei­sungs­be­schluss ver­tre­te­nen Rechts­auf­fas­sun­gen und an die Wei­sun­gen nach Ab­satz 2 ge­bun­den.