Schweizerische Strafprozessordnung
(Strafprozessordnung, StPO)

vom 5. Oktober 2007 (Stand am 1. Juli 2022)


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Art. 41 Anfechtung des Gerichtsstands durch die Parteien

1 Will ei­ne Par­tei die Zu­stän­dig­keit der mit dem Straf­ver­fah­ren be­fass­ten Be­hör­de an­fech­ten, so hat sie die­ser un­ver­züg­lich die Über­wei­sung des Fal­les an die zu­stän­di­ge Straf­be­hör­de zu be­an­tra­gen.

2 Ge­gen die von den be­tei­lig­ten Staats­an­walt­schaf­ten ge­trof­fe­ne Ent­schei­dung über den Ge­richts­stand (Art. 39 Abs. 2) kön­nen sich die Par­tei­en in­nert 10 Ta­gen bei der nach Ar­ti­kel 40 zum Ent­scheid über den Ge­richts­stand zu­stän­di­gen Be­hör­de be­schwe­ren. Ha­ben die Staats­an­walt­schaf­ten einen ab­wei­chen­den Ge­richts­stand ver­ein­bart (Art. 38 Abs. 1), so steht die­se Be­schwer­demög­lich­keit nur je­ner Par­tei of­fen, de­ren An­trag nach Ab­satz 1 ab­ge­wie­sen wor­den ist.

Court decisions

138 IV 214 (1B_258/2012) from July 10, 2012
Regeste: Art. 80 BGG, Art. 29, 30, 39, 40 Abs. 1 und Art. 380 StPO; Zuständigkeit für die Untersuchung einer Straftat, insbesondere Tragweite des Grundsatzes der Verfahrenseinheit. Gegen den Entscheid der Ober- oder Generalstaatsanwaltschaft bzw. der zuständigen kantonalen Beschwerdeinstanz über einen Kompetenzkonflikt verschiedener Untersuchungsbehörden steht direkt die Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht offen, auch wenn es sich nicht um den Entscheid einer gerichtlichen Behörde handelt (E. 1). Die Spezialisierung verschiedener Staatsanwaltschaften auf bestimmte Delikte darf nicht dazu führen, dass bei der Verfolgung mehrerer Straftaten der Grundsatz der Verfahrenseinheit die Ausnahme und die Verfahrenstrennung die Regel wird. Vielmehr ist zu gewährleisten, dass nur ein Strafverfahren mit einer einheitlichen Untersuchung durchgeführt wird, ausser es gebe sachliche Gründe für ein Abweichen von dieser Regel, wofür organisatorische Aspekte auf Seiten der Strafverfolgungsbehörden nicht genügen (E. 3).

145 IV 228 (1B_517/2018) from March 4, 2019
Regeste: Art. 92 BGG, Art. 3 Abs. 2 Satz 4 JStG, Art. 40 ff. StPO; Kompetenz zur Beurteilung von Zuständigkeitskonflikten zwischen der ordentlichen Gerichtsbarkeit und der Jugendstrafrechtspflege desselben Kantons. Die Weigerung der für das ordentliche Strafverfahren zuständigen Staatsanwaltschaft, eine Strafsache zugunsten einer Beurteilung durch die Organe der Jugendstrafrechtspflege abzutrennen, erschöpft sich in einer Weigerung der Staatsanwaltschaft, ihre Zuständigkeit zu verneinen. Da es sich um einen (selbständig eröffneten) Vor- bzw. Zwischenentscheid über die Zuständigkeit handelt, ist dagegen die Beschwerde in Strafsachen gestützt auf Art. 92 BGG zulässig (E. 1). Die Zuständigkeitsregeln und das Verfahren bei Gerichtsstandskonflikten zwischen Behörden desselben Kantons sind auch anwendbar bei Streitigkeiten über die materielle Zuständigkeit im selben Kanton. Falls der betroffene Kanton eine Ober- oder Generalstaatsanwaltschaft vorgesehen hat (Art. 40 Abs. 1 StPO), so entscheidet diese den Zuständigkeitskonflikt; dies auch in Fällen, bei denen eine Partei ihn aufgeworfen hat (Art. 41 Abs. 1 StPO; E. 2).

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