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Schweizerische Strafprozessordnung
(Strafprozessordnung, StPO)

vom 5. Oktober 2007 (Stand am 1. Juli 2022)

Art. 41 Anfechtung des Gerichtsstands durch die Parteien

1 Will ei­ne Par­tei die Zu­stän­dig­keit der mit dem Straf­ver­fah­ren be­fass­ten Be­hör­de an­fech­ten, so hat sie die­ser un­ver­züg­lich die Über­wei­sung des Fal­les an die zu­stän­di­ge Straf­be­hör­de zu be­an­tra­gen.

2 Ge­gen die von den be­tei­lig­ten Staats­an­walt­schaf­ten ge­trof­fe­ne Ent­schei­dung über den Ge­richts­stand (Art. 39 Abs. 2) kön­nen sich die Par­tei­en in­nert 10 Ta­gen bei der nach Ar­ti­kel 40 zum Ent­scheid über den Ge­richts­stand zu­stän­di­gen Be­hör­de be­schwe­ren. Ha­ben die Staats­an­walt­schaf­ten einen ab­wei­chen­den Ge­richts­stand ver­ein­bart (Art. 38 Abs. 1), so steht die­se Be­schwer­demög­lich­keit nur je­ner Par­tei of­fen, de­ren An­trag nach Ab­satz 1 ab­ge­wie­sen wor­den ist.