Schweizerische Strafprozessordnung
(Strafprozessordnung, StPO)

vom 5. Oktober 2007 (Stand am 1. Juli 2022)


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Art. 411 Form und Frist

1 Re­vi­si­ons­ge­su­che sind schrift­lich und be­grün­det beim Be­ru­fungs­ge­richt ein­zu­rei­chen. Im Ge­such sind die an­ge­ru­fe­nen Re­vi­si­ons­grün­de zu be­zeich­nen und zu be­le­gen.

2 Ge­su­che nach Ar­ti­kel 410 Ab­satz 1 Buch­sta­be b und 2 sind in­nert 90 Ta­gen nach Kennt­nis­nah­me des be­tref­fen­den Ent­scheids zu stel­len. In den üb­ri­gen Fäl­len sind Re­vi­si­ons­ge­su­che an kei­ne Frist ge­bun­den.

BGE

126 I 257 () from 24. Juli 2000
Regeste: Zulässigkeit der staatsrechtlichen Beschwerde; Erschöpfung der kantonalen Rechtsmittel. Nichtigkeitsbeschwerde im Waadtländer Zivilprozessrecht. Im Waadtländer Zivilprozess kann mit der Nichtigkeitsbeschwerde die willkürliche Würdigung von Beweisen gerügt werden (E. 1).

131 I 372 () from 18. Mai 2005
Regeste: Art. 86 Abs. 1 OG; Erschöpfung des kantonalen Instanzenzuges; Strafprozessrecht des Kantons Waadt. Auf dem Gebiet des eidgenössischen Übertretungsstrafrechts kann der Verurteilte, der die Rüge der willkürlichen Beweiswürdigung erheben will, die staatsrechtliche Beschwerde direkt gegen das Urteil eines Waadtländer Polizeigerichts einreichen, das auf Appellation gegen den Entscheid eines Präfekten ergangen ist.

138 I 97 (6B_118/2009, 6B_12/2011) from 20. Dezember 2011
Regeste: Art. 6 Ziff. 1 und 3 EMRK; Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK; Art. 5 Abs. 3 BV; Anspruch auf einen Verteidiger; Schweigerecht und Anspruch auf Belehrung über das Schweigerecht; Grundsatz von Treu und Glauben. Tragweite des durch Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK gewährleisteten Anspruchs auf einen Verteidiger, namentlich bei den ersten polizeilichen Einvernahmen; Anwendung des Grundsatzes von Treu und Glauben gemäss Art. 5 Abs. 3 BV bei der Berufung auf diesen Anspruch; Fall, in dem eine Verletzung des Anspruchs auf einen Verteidiger zu einer Aufhebung der Verurteilung führen kann; Pflicht zur Begründung eines Antrags auf Aufhebung (E. 4.1); Anwendung des Grundsatzes von Treu und Glauben bei der Berufung auf eine Verletzung des Schweigerechts; Fall, in dem eine solche Verletzung zur Aufhebung der Verurteilung führen kann (E. 4.2).

144 IV 321 (6B_714/2018) from 14. August 2018
Regeste: Art. 65 Abs. 2 StGB; Art. 410 ff. StPO; nachträgliche Verwahrung, neues Gutachten. Art. 65 Abs. 2 StGB verweist für die Zuständigkeit und das Verfahren bei der nachträglichen Anordnung einer Verwahrung nach dem Inkrafttreten der StPO am 1. Januar 2011 auf die Art. 410 ff. StPO. Das Revisionsverfahren ist nach den Regeln der StPO durchzuführen (E. 1.3 und 1.5; Klarstellung der Rechtsprechung). Der Entscheid des Berufungsgerichts über das Vorliegen von Revisionsgründen unter gleichzeitiger Rückweisung der Sache an die von ihm bezeichnete Behörde zur neuen Behandlung und Beurteilung gemäss Art. 413 Abs. 2 lit. a StPO ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG (E. 2.3). Die nachträgliche Verwahrung in Durchbrechung der Rechtskraft des Strafurteils kann gestützt auf ein neues Gutachten nur sehr restriktiv angeordnet werden. Die Revision kommt ausschliesslich aufgrund von Tatsachen oder Beweismitteln in Betracht, die im Zeitpunkt der Verurteilung bereits bestanden haben, ohne dass das Gericht davon Kenntnis haben konnte (E. 3.1). Bildete die Anordnung der Verwahrung bereits Gegenstand des ursprünglichen Strafverfahrens, kann ein neues Gutachten, welches lediglich von den Einschätzungen und Schlussfolgerungen des früheren Gutachtens abweicht, in aller Regel keinen Revisionsgrund begründen (E. 3.2).

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