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Schweizerische Strafprozessordnung
(Strafprozessordnung, StPO)

vom 5. Oktober 2007 (Stand am 1. Juli 2022)

Art. 414 Neues Verfahren

1 Hat das Be­ru­fungs­ge­richt die Sa­che an die Staats­an­walt­schaft zu­rück­ge­wie­sen, so ent­schei­det die­se, ob ei­ne neue An­kla­ge zu er­he­ben, ein Straf­be­fehl zu er­las­sen oder das Ver­fah­ren ein­zu­stel­len ist.

2 Hat es die Sa­che an ein Ge­richt zu­rück­ge­wie­sen, so nimmt die­ses die not­wen­di­gen Be­wei­s­er­gän­zun­gen vor und fällt nach ei­ner Haupt­ver­hand­lung ein neu­es Ur­teil.