Schweizerische Strafprozessordnung
(Strafprozessordnung, StPO)

vom 5. Oktober 2007 (Stand am 1. Juli 2022)


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Art. 415 Folgen des neuen Entscheids

1 Wird die be­schul­dig­te Per­son im neu­en Ent­scheid zu ei­ner hö­he­ren Stra­fe ver­ur­teilt, so wer­den ihr be­reits ver­büss­te Stra­fen an­ge­rech­net.

2 Wird sie frei­ge­spro­chen oder mil­der be­straft oder wird das Ver­fah­ren ein­ge­stellt, so wer­den ihr die zu viel be­zahl­ten Bus­sen oder Geld­stra­fen zu­rück­er­stat­tet. An­sprü­che der be­schul­dig­ten Per­son auf Ent­schä­di­gung oder Ge­nug­tu­ung rich­ten sich nach Ar­ti­kel 436 Ab­satz 4.

3 Er­setzt der Frei­spruch ei­ne Ver­ur­tei­lung, so kön­nen die be­schul­dig­te Per­son oder nach ih­rem Tod ih­re An­ge­hö­ri­gen die Ver­öf­fent­li­chung des neu­en Ent­scheids ver­lan­gen.

BGE

135 I 91 (6B_611/2008) from 5. Dezember 2008
Regeste: Unentgeltliche Rechtspflege im Strafverfahren; Art. 29 Abs. 3 BV, Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK. Weder Art. 29 Abs. 3 BV noch Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK verpflichten den Staat, endgültig auf die Rückzahlung von Kostenvorschüssen zu verzichten, die dem Empfänger der unentgeltlichen Rechtspflege für die amtliche Verteidigung gewährt worden sind. Voraussetzungen, unter denen die letzte kantonale Instanz diese Kosten dem Empfänger der unentgeltlichen Rechtspflege auferlegen kann (E. 2).

146 IV 185 (1B_442/2019) from 18. März 2020
Regeste: a Art. 79, Art. 80 Abs. 1 sowie Art. 81 Abs. 1 lit. a und lit. b Ziff. 3 BGG. Zulässigkeit der Beschwerde in Strafsachen gegen Nichteintretensentscheide der Berufungskammer des Bundesstrafgerichtes. Die Ausstandsentscheide der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichtes gegen den Bundesanwalt und weitere Angehörige der "Taskforce FIFA" (im Vorverfahren von diversen FIFA-Untersuchungen) wurden vom Bundesanwalt und der Bundesanwaltschaft mit Revisions- und nachträglichem Ausstandsbegehren bei der Berufungskammer des Bundesstrafgerichtes angefochten. Die Berufungskammer trat darauf nicht ein. In der vorliegenden prozessualen Konstellation ist die Beschwerde ans Bundesgericht gegen die Nichteintretensentscheide grundsätzlich zulässig (E. 2).

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