Schweizerische Strafprozessordnung
(Strafprozessordnung, StPO)

vom 5. Oktober 2007 (Stand am 1. Juli 2022)


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Art. 42 Gemeinsame Bestimmungen

1 Bis zur ver­bind­li­chen Be­stim­mung des Ge­richts­stands trifft die zu­erst mit der Sa­che be­fass­te Be­hör­de die un­auf­schieb­ba­ren Mass­nah­men. Wenn nö­tig be­zeich­net die zum Ent­scheid über den Ge­richts­stand zu­stän­di­ge Be­hör­de je­ne Be­hör­de, die sich vor­läu­fig mit der Sa­che be­fas­sen muss.

2 Ver­haf­te­te Per­so­nen wer­den den Be­hör­den an­de­rer Kan­to­ne erst zu­ge­führt, wenn die Zu­stän­dig­keit ver­bind­lich be­stimmt wor­den ist.

3 Ein nach den Ar­ti­keln 38–41 fest­ge­leg­ter Ge­richts­stand kann nur aus neu­en wich­ti­gen Grün­den und nur vor der An­kla­ge­er­he­bung ge­än­dert wer­den.

BGE

112 IA 290 () from 4. Juni 1986
Regeste: Art. 58 BV und 6 Ziff. 1 EMRK; Anspruch auf einen unabhängigen und unparteiischen Richter; Personalunion von Untersuchungsrichter und erkennendem Strafrichter; Ablehnung des Richters. Die Garantie des unbefangenen Richters in der Rechtsprechung des Bundesgerichts (E. 3a) und in der Rechtsprechung der Organe der Europäischen Menschenrechtskonvention (E. 3b) (Zusammenfassung). Das System der Personalunion von Untersuchungsrichter und erkennendem Strafrichter gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts (E. 3c; Zusammenfassung) und gemäss derjenigen der Organe der EMRK (E. 3e). Die Art. 58 BV und 6 Ziff. 1 EMRK sind inskünftig so auszulegen, dass die untersuchungsrichterlichen und die strafrichterlichen Funktionen im gleichen Verfahren nicht vom gleichen Richter ausgeübt werden dürfen. Beurteilung der Unbefangenheit gemäss objektiven Kriterien, die geeignet sind, schon den blossen Anschein von Voreingenommenheit zu vermeiden (E. 5b und c; Änderung der Rechtsprechung). Im System der Personalunion stellt einzig der obligatorische Ausstand eine zweckmässige und genügende Garantie für die Unbefangenheit des Sachrichters dar (E. 5e; Änderung der Rechtsprechung).

113 IA 165 () from 4. Februar 1987
Regeste: Art. 58 Abs. 1 BV; Strafverfahren, innerkantonale örtliche Zuständigkeit. Die Gerichtsstandsregeln der Art. 346 ff. StGB gelten für die in die kantonale Gerichtsbarkeit fallenden bundesrechtlichen Delikte nicht nur interkantonal, sondern auch innerkantonal. Wo der Gerichtsstand innerkantonal nach Art. 346 ff. StGB zu bestimmen ist, wird das eidgenössische Recht als subsidiäres kantonales Recht angewendet.

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