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Schweizerische Strafprozessordnung
(Strafprozessordnung, StPO)

vom 5. Oktober 2007 (Stand am 1. Juli 2022)

Art. 422 Begriff

1 Die Ver­fah­rens­kos­ten set­zen sich zu­sam­men aus den Ge­büh­ren zur De­ckung des Auf­wands und den Aus­la­gen im kon­kre­ten Straf­fall.

2 Aus­la­gen sind na­ment­lich:

a.
Kos­ten für die amt­li­che Ver­tei­di­gung und un­ent­gelt­li­che Ver­bei­stän­dung;
b.
Kos­ten für Über­set­zun­gen;
c.
Kos­ten für Gut­ach­ten;
d.
Kos­ten für die Mit­wir­kung an­de­rer Be­hör­den;
e.
Post-, Te­le­fon- und ähn­li­che Spe­sen.