Schweizerische Strafprozessordnung
(Strafprozessordnung, StPO)

vom 5. Oktober 2007 (Stand am 1. Juli 2022)


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Art. 435 Verjährung

Ent­schä­di­gungs- und Ge­nug­tu­ungs­for­de­run­gen ge­gen­über dem Bund oder dem Kan­ton ver­jäh­ren nach 10 Jah­ren seit Ein­tritt der Rechts­kraft des Ent­schei­des.

BGE

144 IV 207 (6B_1099/2017) from 1. Mai 2018
Regeste: Art. 429 Abs. 1 StPO; Entschädigung. Die Strafbehörde hat im Endentscheid über die Entschädigung der beschuldigten Person zu befinden. Unterlässt sie dies, so hat sich die beschuldigte Person dagegen auf dem Rechtsmittelweg zu wehren (E. 1.7).

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