1 In dringenden Fällen kann die Vollzugsbehörde die verurteilte Person zur Sicherung des Vollzugs der Strafe oder der Massnahme in Sicherheitshaft setzen.
2 Sie unterbreitet den Fall innert 5 Tagen seit der Inhaftierung:
a.
dem Gericht, das die zu vollziehende Strafe oder Massnahme ausgesprochen hat;
b.
bei Strafbefehlen dem Zwangsmassnahmengericht am Ort der Staatsanwaltschaft, die den Strafbefehl erlassen hat.
3 Das Gericht entscheidet endgültig, ob die verurteilte Person bis zum Antritt der Strafe oder Massnahme in Haft bleibt.