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Schweizerische Strafprozessordnung
(Strafprozessordnung, StPO)

vom 5. Oktober 2007 (Stand am 1. Juli 2022)

Art. 440 Sicherheitshaft

1 In drin­gen­den Fäl­len kann die Voll­zugs­be­hör­de die ver­ur­teil­te Per­son zur Si­che­rung des Voll­zugs der Stra­fe oder der Mass­nah­me in Si­cher­heits­haft set­zen.

2 Sie un­ter­brei­tet den Fall in­nert 5 Ta­gen seit der In­haf­tie­rung:

a.
dem Ge­richt, das die zu voll­zie­hen­de Stra­fe oder Mass­nah­me aus­ge­spro­chen hat;
b.
bei Straf­be­feh­len dem Zwangs­mass­nah­men­ge­richt am Ort der Staats­an­walt­schaft, die den Straf­be­fehl er­las­sen hat.

3 Das Ge­richt ent­schei­det end­gül­tig, ob die ver­ur­teil­te Per­son bis zum An­tritt der Stra­fe oder Mass­nah­me in Haft bleibt.