Schweizerische Strafprozessordnung
(Strafprozessordnung, StPO)

vom 5. Oktober 2007 (Stand am 1. Juli 2022)


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Art. 442 Vollstreckung von Entscheiden über Verfahrenskosten und weitere finanzielle Leistungen

1 Ver­fah­rens­kos­ten, Geld­stra­fen, Bus­sen und wei­te­re im Zu­sam­men­hang mit ei­nem Straf­ver­fah­ren zu er­brin­gen­de fi­nan­zi­el­le Leis­tun­gen wer­den nach den Be­stim­mun­gen des SchKG173 ein­ge­trie­ben.

2 For­de­run­gen aus Ver­fah­rens­kos­ten ver­jäh­ren in 10 Jah­ren seit Ein­tritt der Rechts­kraft des Kos­ten­ent­schei­des. Der Ver­zugs­zins be­trägt 5 Pro­zent.

3 Bund und Kan­to­ne be­stim­men, wel­che Be­hör­den die fi­nan­zi­el­len Leis­tun­gen ein­trei­ben.

4 Die Straf­be­hör­den kön­nen ih­re For­de­run­gen aus Ver­fah­rens­kos­ten mit Ent­schä­di­gungs­an­sprü­chen der zah­lungs­pflich­ti­gen Par­tei aus dem glei­chen Straf­ver­fah­ren so­wie mit be­schlag­nahm­ten Ver­mö­gens­wer­ten ver­rech­nen.

BGE

143 IV 293 (6B_648/2016) from 4. April 2017
Regeste: Art. 442 Abs. 4 StPO; Verrechnung; zuständige Behörde. Nicht nur die mit dem Inkasso beauftragte Behörde, sondern auch die Strafbehörde, ist zuständig, um die Verrechnung gemäss Art. 442 Abs. 4 StPO zu erklären. Bei der Verrechnung mit beschlagnahmten Vermögenswerten im Sinne von Art. 442 Abs. 4 StPO ist die Strafbehörde alleine zuständig (vgl. Art. 267 Abs. 3 und Art. 268 StPO) (E. 1).

144 IV 212 (6B_956/2017) from 18. April 2018
Regeste: Art. 442 Abs. 4 StPO; Art. 120 ff. OR; Verrechnung. Befugnis der Vollzugsbehörde zur Verrechnung von Forderungen aus einer Geldstrafe und den Verfahrenskosten mit aus einem anderen Strafverfahren resultierenden Ansprüchen derselben beschuldigten Person auf Entschädigung für deren Verteidigungskosten (E. 2).

147 IV 55 (6B_117/2020) from 13. November 2020
Regeste: Art. 3 EMRK, Art. 431 StPO, Art. 125 Ziff. 2 OR; Entschädigung für rechtswidrige Haftbedingungen im Anschluss an die strafrechtliche Beurteilung; Verpflichtung besonderer Natur; Ausnahme vom Grundsatz der Verrechnung mit den Kosten des Strafverfahrens. Die besondere Natur der Genugtuung, die aufgrund gegen Art. 3 EMRK verstossender Haftbedingungen zugesprochen wird, verlangt eine tatsächliche Erfüllung im Sinne von Art. 125 Ziff. 2 OR (E. 2.5). Ein solcher Anspruch, der im Rahmen eines Staatshaftungsverfahrens geltend gemacht wurde, darf nicht ohne Zustimmung der beschuldigten Person mit den ihr auferlegten Kosten des Strafverfahrens verrechnet werden (E. 2.6).

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