Schweizerische Strafprozessordnung
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Art. 446 Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts
1 Die Aufhebung und die Änderung bisherigen Rechts werden im Anhang 1 geregelt. 2 Die Bundesversammlung kann diesem Gesetz widersprechende, aber formell nicht geänderte Bestimmungen in Bundesgesetzen durch eine Verordnung anpassen. |