Drucken
Artikel, Notizen und Markierungen werden geladen... Bitte um etwas Geduld.

Schweizerische Strafprozessordnung
(Strafprozessordnung, StPO)

vom 5. Oktober 2007 (Stand am 1. Juli 2022)

Art. 451 Selbstständige nachträgliche Entscheide des Gerichts

Selbst­stän­di­ge nach­träg­li­che Ent­schei­de des Ge­richts wer­den nach In­kraft­tre­ten die­ses Ge­set­zes von der Straf­be­hör­de ge­fällt, die nach die­sem Ge­setz für das ers­tin­stanz­li­che Ur­teil zu­stän­dig ge­we­sen wä­re.