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Schweizerische Strafprozessordnung
(Strafprozessordnung, StPO)

vom 5. Oktober 2007 (Stand am 1. Juli 2022)

Art. 453 Vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gefällte Entscheide

1 Ist ein Ent­scheid vor In­kraft­tre­ten die­ses Ge­set­zes ge­fällt wor­den, so wer­den Rechts­mit­tel da­ge­gen nach bis­he­ri­gem Recht, von den bis­her zu­stän­di­gen Be­hör­den, be­ur­teilt.

2 Wird ein Ver­fah­ren von der Rechts­mit­tel­in­stanz oder vom Bun­des­ge­richt zur neu­en Be­ur­tei­lung zu­rück­ge­wie­sen, so ist neu­es Recht an­wend­bar. Die neue Be­ur­tei­lung er­folgt durch die Be­hör­de, die nach die­sem Ge­setz für den auf­ge­ho­be­nen Ent­scheid zu­stän­dig ge­we­sen wä­re.