Schweizerische Strafprozessordnung
(Strafprozessordnung, StPO)

vom 5. Oktober 2007 (Stand am 1. Juli 2022)


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Art. 46 Direkter Geschäftsverkehr

1 Die Be­hör­den ver­keh­ren di­rekt mit­ein­an­der15.

2 Ge­su­che um Rechts­hil­fe kön­nen in der Spra­che der er­su­chen­den oder der er­such­ten Be­hör­de ge­stellt wer­den.

3 Be­steht Un­klar­heit dar­über, wel­che Be­hör­de zu­stän­dig ist, so rich­tet die er­su­chen­de Be­hör­de das Rechts­hil­fe­ge­such an die obers­te Staats­an­walt­schaft des er­such­ten Kan­tons oder des Bun­des. Die­se lei­tet es an die zu­stän­di­ge Stel­le wei­ter.

15 Die ört­lich zu­stän­di­ge schwei­ze­ri­sche Jus­tiz­be­hör­de für Rechts­hil­feer­su­chen kann über fol­gen­de In­ter­netsei­te er­mit­telt wer­den: www.elor­ge.ad­min.ch

BGE

109 IA 320 () from 20. April 1983
Regeste: Garantie der persönlichen Freiheit. Untersuchungs- und Sicherheitshaft im Tessiner Strafverfahren; gesetzliche Grundlage, Haftdauer. Im Kanton Tessin wird die Haft während des Untersuchungsverfahrens von Art. 45 StPO geregelt und der Ablauf der in dieser Bestimmung vorgesehenen bzw. nach dieser Bestimmung verlängerten Fristen zieht automatisch die Beendigung der Haft nach sich. Nach Anklageerhebung wird die Haft jedoch von Art. 44 StPO geregelt, welche nur mit dem Wegfall der sie begründenden Voraussetzungen endet.

112 IA 290 () from 4. Juni 1986
Regeste: Art. 58 BV und 6 Ziff. 1 EMRK; Anspruch auf einen unabhängigen und unparteiischen Richter; Personalunion von Untersuchungsrichter und erkennendem Strafrichter; Ablehnung des Richters. Die Garantie des unbefangenen Richters in der Rechtsprechung des Bundesgerichts (E. 3a) und in der Rechtsprechung der Organe der Europäischen Menschenrechtskonvention (E. 3b) (Zusammenfassung). Das System der Personalunion von Untersuchungsrichter und erkennendem Strafrichter gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts (E. 3c; Zusammenfassung) und gemäss derjenigen der Organe der EMRK (E. 3e). Die Art. 58 BV und 6 Ziff. 1 EMRK sind inskünftig so auszulegen, dass die untersuchungsrichterlichen und die strafrichterlichen Funktionen im gleichen Verfahren nicht vom gleichen Richter ausgeübt werden dürfen. Beurteilung der Unbefangenheit gemäss objektiven Kriterien, die geeignet sind, schon den blossen Anschein von Voreingenommenheit zu vermeiden (E. 5b und c; Änderung der Rechtsprechung). Im System der Personalunion stellt einzig der obligatorische Ausstand eine zweckmässige und genügende Garantie für die Unbefangenheit des Sachrichters dar (E. 5e; Änderung der Rechtsprechung).

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