Schweizerische Strafprozessordnung
(Strafprozessordnung, StPO)

vom 5. Oktober 2007 (Stand am 1. Juli 2022)


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Art. 52 Grundsätze

1 Die Staats­an­walt­schaf­ten, Über­tre­tungs­straf­be­hör­den und Ge­rich­te der Kan­to­ne und des Bun­des sind be­rech­tigt, al­le Ver­fah­rens­hand­lun­gen im Sin­ne die­ses Ge­set­zes di­rekt in ei­nem an­de­ren Kan­ton an­zu­ord­nen und durch­zu­füh­ren.

2 Die Staats­an­walt­schaft des Kan­tons, in dem die Ver­fah­rens­hand­lung durch­ge­führt wer­den soll, wird vor­gän­gig be­nach­rich­tigt. In drin­gen­den Fäl­len ist ei­ne nach­träg­li­che Be­nach­rich­ti­gung mög­lich. Für die Ein­ho­lung von Aus­künf­ten und für Ge­su­che um Her­aus­ga­be von Ak­ten ist kei­ne Be­nach­rich­ti­gung nö­tig.

3 Die Kos­ten der Ver­fah­rens­hand­lun­gen und dar­aus fol­gen­de Ent­schä­di­gungs­pflich­ten trägt der durch­füh­ren­de Bund oder Kan­ton; er kann sie nach Mass­ga­be der Ar­ti­kel 426 und 427 den Par­tei­en be­las­ten.

BGE

114 IA 50 () from 16. März 1988
Regeste: Art. 58 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK; Personalunion von Überweisungsrichter und erkennendem Strafrichter. 1. Tragweite des Anspruchs auf den verfassungsmässigen Richter, insbesondere auf einen unparteiischen, unbefangenen und unvoreingenommenen Richter nach Art. 58 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK (E. 3b); Bedeutung dieser Garantien in einem demokratischen Rechtsstaat (E. 3c). 2. Zulässigkeit der sog. Vorbefassung im allgemeinen und Kriterien der Beurteilung (E. 3d). 3. Personelle Identität bzw. personelle Trennung von Überweisungsrichter und erkennendem Strafrichter im allgemeinen; Hinweise auf die Regelung in den Strafprozessordnungen und die Rechtsprechung (E. 4). 4. Die personelle Trennung von Überweisungsrichter und Strafrichter nach der zürcherischen Strafprozessordnung: Der erstinstanzliche Strafrichter am Obergericht, der vorher als Mitglied der Anklagekammer die Anklage zugelassen und den Angeschuldigten überwiesen hat, genügt den Anforderungen von Art. 58 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK nicht (E. 5).

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