Schweizerische Strafprozessordnung
(Strafprozessordnung, StPO)

vom 5. Oktober 2007 (Stand am 1. Juli 2022)


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Art. 55 Zuständigkeit

1 Ist ein Kan­ton mit ei­nem Fall von in­ter­na­tio­na­ler Rechts­hil­fe be­fasst, so ist die Staats­an­walt­schaft zu­stän­dig.

2 Die Ge­rich­te kön­nen wäh­rend des Haupt­ver­fah­rens selbst Rechts­hil­fe­ge­su­che stel­len.

3 Die Be­fug­nis­se der Straf­voll­zugs­be­hör­den blei­ben vor­be­hal­ten.

4 Weist das Bun­des­recht Auf­ga­ben der Rechts­hil­fe ei­ner rich­ter­li­chen Be­hör­de zu, so ist die Be­schwer­de­in­stanz zu­stän­dig.

5 Führt der Kan­ton, der mit ei­nem aus­län­di­schen Rechts­hil­feer­su­chen be­fasst ist, Ver­fah­rens­hand­lun­gen in an­de­ren Kan­to­nen durch, so sind da­für die Be­stim­mun­gen über die na­tio­na­le Rechts­hil­fe an­wend­bar.

6 Die Kan­to­ne re­geln das wei­te­re Ver­fah­ren.

BGE

142 IV 170 (6B_346/2015) from 1. März 2016
Regeste: Art. 106 Abs. 3 IRSG; Art. 80 Abs. 2 BGG; Art. 55 Abs. 4 StPO; Instanzenzug im Exequaturverfahren. Art. 106 Abs. 3 Satz 2 IRSG und Art. 80 Abs. 2 BGG sehen im Exequaturverfahren einen zweistufigen kantonalen Instanzenzug vor. Mit dem Inkrafttreten der StPO hat sich daran nichts geändert. Die Regelung von Art. 55 Abs. 4 StPO, wonach die Beschwerdeinstanz zuständig ist, wenn das Bundesrecht Aufgaben der internationalen Rechtshilfe einer richterlichen Behörde zuweist, tritt hinter die lex specialis zurück. Der Entscheid über das Exequaturbegehren hat in der Form eines begründeten Urteils zu ergehen. Gegen den erstinstanzlichen Exequaturentscheid kann Berufung geführt werden (E. 1.3.2.).

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