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Schweizerische Strafprozessordnung
(Strafprozessordnung, StPO)

vom 5. Oktober 2007 (Stand am 1. Juli 2022)

Art. 58 Ausstandsgesuch einer Partei

1 Will ei­ne Par­tei den Aus­stand ei­ner in ei­ner Straf­be­hör­de tä­ti­gen Per­son ver­lan­gen, so hat sie der Ver­fah­rens­lei­tung oh­ne Ver­zug ein ent­spre­chen­des Ge­such zu stel­len, so­bald sie vom Aus­stands­grund Kennt­nis hat; die den Aus­stand be­grün­den­den Tat­sa­chen sind glaub­haft zu ma­chen.

2 Die be­trof­fe­ne Per­son nimmt zum Ge­such Stel­lung.