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Schweizerische Strafprozessordnung
(Strafprozessordnung, StPO)
vom 5. Oktober 2007 (Stand am 1. Juli 2022)
Art. 61
Zuständigkeit
Das Verfahren leitet:
a.
bis zur Einstellung oder Anklageerhebung: die Staatsanwaltschaft;
b.
im Übertretungsstrafverfahren: die Übertretungsstrafbehörde;
c.
im Gerichtsverfahren bei Kollegialgerichten: die Präsidentin oder der Präsident des betreffenden Gerichts;
d.
im Gerichtsverfahren bei Einzelgerichten: die Richterin oder der Richter.