Schweizerische Strafprozessordnung
(Strafprozessordnung, StPO)

vom 5. Oktober 2007 (Stand am 1. Juli 2022)


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Art. 62 Allgemeine Aufgaben

1 Die Ver­fah­rens­lei­tung trifft die An­ord­nun­gen, die ei­ne ge­setz­mäs­si­ge und ge­ord­ne­te Durch­füh­rung des Ver­fah­rens ge­währ­leis­ten.

2 Im Ver­fah­ren vor ei­nem Kol­le­gi­al­ge­richt kom­men ihr al­le Be­fug­nis­se zu, die nicht dem Ge­richt vor­be­hal­ten sind.

BGE

138 IV 142 (1B_263/2012) from 8. Juni 2012
Regeste: Art. 6 Ziff. 1 EMRK, Art. 30 Abs. 1 BV, Art. 56 lit. f StPO; Ausstand eines Staatsanwalts, an den die Sache nach der Aufhebung einer Einstellungsverfügung zurückgewiesen worden ist. Anwendbare Grundsätze für den Ausstand der Staatsanwaltschaft (E. 2.1-2.3). Die Begründung der Einstellungsverfügung und die späteren Aussagen des Staatsanwalts rechtfertigen vorliegend, dass er für das weitere Verfahren in Ausstand tritt (E. 2.4 und 2.5).

141 IV 178 (1B_419/2014) from 27. April 2015
Regeste: Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 56 lit. f StPO; Anschein der Befangenheit des Staatsanwalts. Ausstandspflicht der beiden verfahrensleitenden Staatsanwälte wegen wiederholter und krasser Verfahrensfehler bejaht (E. 3).

145 IV 218 (1B_510/2018) from 14. März 2019
Regeste: Art. 12 lit. c BGFA; Vertretungsverbot; Interessenkonflikt im Falle eines Wechsels der Kanzlei durch einen mitarbeitenden Anwalt. Das durch einen Interessenkonflikt verursachte Hindernis eines Anwalts, jemanden zu vertreten, erstreckt sich grundsätzlich auch auf alle Anwälte, die zum Zeitpunkt der Begründung des Mandatsverhältnisses in der gleichen Kanzlei tätig sind, und zwar unabhängig vom Status der Anwälte (Partner oder mitarbeitende Anwälte; E. 2.2). Ein Interessenkonflikt kann auch entstehen, wenn ein mitarbeitender Anwalt die Kanzlei wechselt (E. 2.2). Dass Letzterer aufgrund seines vorherigen Arbeitsverhältnisses Kenntnis von einem Dossier hat, welches vom neuen Arbeitgeber betreut wird, ist ein entscheidendes Element für die Bejahung eines konkreten Interessenkonflikts, der vermieden werden kann, indem der neue Arbeitgeber das Mandat niederlegt (E. 2.3). Insoweit unzureichend ist hingegen die Errichtung organisatorischer Barrieren oder Abschottungen ("chinese walls") durch die neue Kanzlei (E. 2.4).

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