Schweizerische Strafprozessordnung
(Strafprozessordnung, StPO)

vom 5. Oktober 2007 (Stand am 1. Juli 2022)


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Art. 64 Disziplinarmassnahmen

1 Die Ver­fah­rens­lei­tung kann Per­so­nen, die den Ge­schäfts­gang stö­ren, den An­stand ver­let­zen oder ver­fah­rens­lei­ten­de An­ord­nun­gen miss­ach­ten, mit Ord­nungs­bus­se bis zu 1000 Fran­ken be­stra­fen.

2 Ord­nungs­bus­sen der Staats­an­walt­schaft und der ers­tin­stanz­li­chen Ge­rich­te kön­nen in­nert 10 Ta­gen bei der Be­schwer­de­in­stanz an­ge­foch­ten wer­den. Die­se ent­schei­det end­gül­tig.

BGE

98 IA 135 () from 23. Februar 1972
Regeste: Art. 4 BV; kantonales Strafprozessrecht, Fristenlauf. Massgebend für den Beginn der Berufungsfrist nach Art. 142 StPO ist die tatsächliche Inempfangnahme des durch eingeschriebene Sendung zugestellten Urteils.

103 IA 293 () from 23. Februar 1977
Regeste: Strenge Einzelhaft; Schranken des Rechts des Untersuchungsgefangenen auf Kontakt mit seinem Verteidiger; persönliche Freiheit, Art. 3 und Art. 6 EMRK. Die strenge Einzelhaft, durch die die persönliche Freiheit eine Beschränkung erfährt, steht an sich nach waadtländischem Recht zu dem als zulässig betrachteten Zweck (Sicherung des Untersuchungsverfahrens), der sie gegebenenfalls erheischt, in keinem Missverhältnis. Die Einschränkungen, die sie mit sich bringt (Besuchsverbot, Beschränkung des Rechts frei mit seinem Anwalt zu verkehren) verstossen nicht gegen Art. 3 und Art. 6 EMRK.

140 IV 1 (6B_93/2013) from 22. November 2013
Regeste: Art. 64 Abs. 1bis und Abs. 1bis lit. c StGB; lebenslängliche Verwahrung, dauerhafte Nichttherapierbarkeit. Lebenslänglich verwahrt werden darf nur, wer tatsächlich auf Lebzeiten keiner Behandlung zugänglich ist (E. 1-4).

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