Schweizerische Strafprozessordnung
(Strafprozessordnung, StPO)

vom 5. Oktober 2007 (Stand am 1. Juli 2022)


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Art. 66 Mündlichkeit

Die Ver­fah­ren vor den Straf­be­hör­den sind münd­lich, so­weit die­ses Ge­setz nicht Schrift­lich­keit vor­sieht.

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