Schweizerische Strafprozessordnung
(Strafprozessordnung, StPO)

vom 5. Oktober 2007 (Stand am 1. Juli 2022)


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Art. 69 Grundsätze

1 Die Ver­hand­lun­gen vor dem ers­tin­stanz­li­chen Ge­richt und dem Be­ru­fungs­ge­richt so­wie die münd­li­che Er­öff­nung von Ur­tei­len und Be­schlüs­sen die­ser Ge­rich­te sind mit Aus­nah­me der Be­ra­tung öf­fent­lich.

2 Ha­ben die Par­tei­en in die­sen Fäl­len auf ei­ne öf­fent­li­che Ur­teils­ver­kün­dung ver­zich­tet oder ist ein Straf­be­fehl er­gan­gen, so kön­nen in­ter­es­sier­te Per­so­nen in die Ur­tei­le und Straf­be­feh­le Ein­sicht neh­men.

3 Nicht öf­fent­lich sind:

a.
das Vor­ver­fah­ren; vor­be­hal­ten blei­ben Mit­tei­lun­gen der Straf­be­hör­den an die Öf­fent­lich­keit;
b.
das Ver­fah­ren des Zwangs­mass­nah­men­ge­richts;
c.
das Ver­fah­ren der Be­schwer­de­in­stanz und, so­weit es schrift­lich durch­ge­führt wird, des Be­ru­fungs­ge­richts;
d.
das Straf­be­fehls­ver­fah­ren.

4 Öf­fent­li­che Ver­hand­lun­gen sind all­ge­mein zu­gäng­lich, für Per­so­nen un­ter 16 Jah­ren je­doch nur mit Be­wil­li­gung der Ver­fah­rens­lei­tung.

BGE

141 I 211 (1B_169/2015, 1B_177/2015) from 6. November 2015
Regeste: Art. 16, 17 und 36 BV, Art. 69 ff. StPO, § 11 ff. AEV/ZH; Einschränkung der Gerichtsberichterstattung über eine öffentliche strafrechtliche Hauptverhandlung. Das vom Strafrichter gegenüber den Gerichtsberichterstattern unter Androhung von Ordnungsbusse ausgesprochene Verbot, bestimmte Informationen über den Angeklagten zu publizieren, war mangels hinreichender gesetzlicher Grundlage unzulässig (E. 3).

143 I 194 (1B_349/2016, 1B_350/2016) from 22. Februar 2017
Regeste: Art. 16, 17, 30 Abs. 3 und 36 BV; Art. 6 Ziff. 1 EMRK; Art. 14 UNO-Pakt II; Art. 69 und 70 StPO; § 11 Abs. 2 AEV/ZH; Ausschluss der Medien von der Berufungsverhandlung und Urteilseröffnung. Die rechtsstaatliche und demokratische Bedeutung des Grundsatzes der Justizöffentlichkeit gebietet, einen Ausschluss des Publikums und der Medienschaffenden in gerichtlichen Strafverfahren nur sehr restriktiv, mithin bei überwiegenden entgegenstehenden Interessen, zuzulassen (E. 3.1). Zur Wahrung gewichtiger Anliegen des Kinder-, Jugend- oder Opferschutzes kommt eine Zugangsverweigerung nur dann in Frage, wenn sich weniger weitgehende Einschränkungen als zweckuntauglich erweisen; sie ist auf diejenigen Verfahrensabschnitte zu beschränken, in denen schwergewichtig besonders sensible Umstände thematisiert werden, die in der Öffentlichkeit auszubreiten den betroffenen Personen nicht zugemutet werden kann (E. 3.6.1). Im vorliegenden Fall verletzte der vollständige Ausschluss der akkreditierten Gerichtsberichterstatterinnen und -erstatter von der Berufungsverhandlung und mündlichen Urteilsverkündung den Grundsatz der Justizöffentlichkeit und die Medien- und Informationsfreiheit, zumal die Interessen am Schutz der Privatkläger nicht gegen die Interessen der Medienschaffenden an der Informationsbeschaffung bzw. -verbreitung und an einer wirksamen Justizkontrolle aufzukommen vermochten (E. 3.6 und 3.7).

143 IV 151 (6B_1/2017) from 6. März 2017
Regeste: Art. 69, 365 Abs. 1, 390 Abs. 5 und 393 ff. StPO; Öffentlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Beschwerdeverfahren. Wird in einem Beschwerdeverfahren mündlich verhandelt, sind die Verhandlung und die Entscheideröffnung grundsätzlich öffentlich (E. 2.4).

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