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Schweizerische Strafprozessordnung
(Strafprozessordnung, StPO)

vom 5. Oktober 2007 (Stand am 1. Juli 2022)

Art. 7 Verfolgungszwang

1 Die Straf­be­hör­den sind ver­pflich­tet, im Rah­men ih­rer Zu­stän­dig­keit ein Ver­fah­ren ein­zu­lei­ten und durch­zu­füh­ren, wenn ih­nen Straf­ta­ten oder auf Straf­ta­ten hin­wei­sen­de Ver­dachts­grün­de be­kannt wer­den.

2 Die Kan­to­ne kön­nen vor­se­hen, dass:

a.
die straf­recht­li­che Ver­ant­wort­lich­keit der Mit­glie­der ih­rer ge­setz­ge­ben­den und rich­ter­li­chen Be­hör­den so­wie ih­rer Re­gie­run­gen für Äus­se­run­gen im kan­to­na­len Par­la­ment aus­ge­schlos­sen oder be­schränkt wird;
b.
die Straf­ver­fol­gung der Mit­glie­der ih­rer Voll­zie­hungs- und Ge­richts­be­hör­den we­gen im Amt be­gan­ge­ner Ver­bre­chen oder Ver­ge­hen von der Er­mäch­ti­gung ei­ner nicht rich­ter­li­chen Be­hör­de ab­hängt.