Schweizerische Strafprozessordnung
(Strafprozessordnung, StPO)

vom 5. Oktober 2007 (Stand am 1. Juli 2022)


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Art. 78 Einvernahmeprotokolle

1 Die Aus­sa­gen der Par­tei­en, Zeu­gin­nen, Zeu­gen, Aus­kunfts­per­so­nen und Sach­ver­stän­di­gen wer­den lau­fend pro­to­kol­liert.

2 Die Pro­to­kol­lie­rung er­folgt in der Ver­fah­rens­spra­che, doch sind we­sent­li­che Aus­sa­gen so­weit mög­lich in der Spra­che zu pro­to­kol­lie­ren, in der die ein­ver­nom­me­ne Per­son aus­ge­sagt hat.

3 Ent­schei­den­de Fra­gen und Ant­wor­ten wer­den wört­lich pro­to­kol­liert.

4 Die Ver­fah­rens­lei­tung kann der ein­ver­nom­me­nen Per­son ge­stat­ten, ih­re Aus­sa­gen selbst zu dik­tie­ren.

5 Nach Ab­schluss der Ein­ver­nah­me wird der ein­ver­nom­me­nen Per­son das Pro­to­koll vor­ge­le­sen oder ihr zum Le­sen vor­ge­legt. Sie hat das Pro­to­koll nach Kennt­nis­nah­me zu un­ter­zeich­nen und je­de Sei­te zu vi­sie­ren. Lehnt sie es ab, das Pro­to­koll durch­zu­le­sen oder zu un­ter­zeich­nen, so wer­den die Wei­ge­rung und die da­für an­ge­ge­be­nen Grün­de im Pro­to­koll ver­merkt.

5bis Wird die Ein­ver­nah­me im Haupt­ver­fah­ren mit tech­ni­schen Hilfs­mit­teln auf­ge­zeich­net, so kann das Ge­richt dar­auf ver­zich­ten, der ein­ver­nom­me­nen Per­son das Pro­to­koll vor­zu­le­sen oder zum Le­sen vor­zu­le­gen und von die­ser un­ter­zeich­nen zu las­sen. Die Auf­zeich­nun­gen wer­den zu den Ak­ten ge­nom­men.22

6 Bei Ein­ver­nah­men mit­tels Vi­deo­kon­fe­renz er­setzt die münd­li­che Er­klä­rung der ein­ver­nom­me­nen Per­son, sie ha­be das Pro­to­koll zur Kennt­nis ge­nom­men, die Un­ter­zeich­nung und Vi­sie­rung. Die Er­klä­rung wird im Pro­to­koll ver­merkt.

7 Sind hand­schrift­lich er­stell­te Pro­to­kol­le nicht gut les­bar oder wur­den die Aus­sa­gen ste­no­gra­fisch auf­ge­zeich­net, so wer­den sie un­ver­züg­lich in Rein­schrift über­tra­gen. Die No­ti­zen wer­den bis zum Ab­schluss des Ver­fah­rens auf­be­wahrt.23

22 Ein­ge­fügt durch Ziff. I 2 des BG vom 28. Sept. 2012 (Pro­to­kol­lie­rungs­vor­schrif­ten), in Kraft seit 1. Mai 2013 (AS 2013 851; BBl 2012 57075719).

23 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I 2 des BG vom 28. Sept. 2012 (Pro­to­kol­lie­rungs­vor­schrif­ten), in Kraft seit 1. Mai 2013 (AS 2013 851; BBl 2012 57075719).

BGE

138 IV 78 (1B_603/2011) from 3. Februar 2012
Regeste: Art. 81 Abs. 1 BGG; Art. 3 Abs. 2 lit. c, Art. 101 f., 104 Abs. 1 lit. b, Art. 107 Abs. 1 lit. a, Art. 118 ff., 214 Abs. 4 und Art. 220 ff. StPO; Beschwerdeberechtigung der Privatklägerin, Akteneinsichtsrecht im Haftprüfungsverfahren. Die Privatklägerin ist befugt zu rügen, es sei ihr die Einsicht in die Akten des Haftprüfungsverfahrens verweigert worden (E. 1). Als Partei des Strafverfahrens hat die Geschädigte und Privatklägerin das Recht auf Einsicht in die Akten des Teil des Strafverfahrens bildenden Haftprüfungsverfahrens. Das Opfer wird grundsätzlich über die Aufhebung von Ersatzmassnahmen zur Untersuchungshaft informiert (E. 3).

141 IV 20 (6B_912/2013) from 4. November 2014
Regeste: a Art. 309 Abs. 3 StPO; Eröffnung der Strafuntersuchung. Der Eröffnungsverfügung kommt lediglich deklaratorische Wirkung zu. Die Strafuntersuchung gilt als eröffnet, sobald sich die Staatsanwaltschaft mit dem Straffall zu befassen beginnt (E. 1.1.4).

143 IV 408 (6B_32/2017) from 29. September 2017
Regeste: a Art. 341 Abs. 3, 409 Abs. 1 StPO; Befragung der beschuldigten Person; Aufhebung und Rückweisung des erstinstanzlichen Urteils durch das Berufungsgericht. Die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Rückweisung der Sache an die erste Instanz durch das Berufungsgericht kommt nur bei schwerwiegenden, nicht heilbaren Mängeln des erstinstanzlichen Verfahrens in Betracht, in denen die Rückweisung zur Wahrung der Parteirechte unumgänglich ist. Eine ergänzungsbedürftige Befragung der beschuldigten Person in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung stellt keinen schwerwiegenden Mangel im Sinne von Art. 409 Abs. 1 StPO dar (E. 6).

144 I 253 (1B_520/2017) from 4. Juli 2018
Regeste: Art. 29 Abs. 1 und 2, Art. 32 Abs. 2 BV; Art. 6 Ziff. 1 und 3 EMRK; Art. 147 Abs. 1, Art. 157 f., Art. 185 StPO. Zulassung der Verteidigung zur psychiatrischen Exploration der beschuldigten Person. Das Verhör des Beschuldigten und die Beweisaussagen der Parteien erfüllen andere gesetzliche Funktionen als eine forensisch-psychiatrische Begutachtung. Die sachverständige Person nimmt ausschliesslich fachspezifische Erhebungen vor, die mit dem Expertiseauftrag in engem Zusammenhang stehen. Eine eigene Befragung der beschuldigten Person durch die sachverständige Person ist spezifisch gutachtensorientiert. Folglich dürfen die Strafbehörden Äusserungen der beschuldigten Person bei einem psychiatrischen Explorationsgespräch dieser auch nicht wie Beweisaussagen zum inkriminierten Sachverhalt vorhalten. Nach einer gesetzeskonformen kontradiktorischen Ernennung und Instruktion der forensischen sachverständigen Person (unter Teilnahme der Parteien) hat die Verteidigung auf materielle Begutachtungsvorgänge durch die medizinisch-psychiatrische Fachperson (bis zum Vorliegen der Expertise) keinen direkten Einfluss mehr zu nehmen. Die Verteidigung hat weder den fachlich-methodischen Ablauf der Expertise unmittelbar zu "kontrollieren", noch die Exploration mit eigenen Fragen direkt zu ergänzen bzw. zu beeinflussen. Nach Vorliegen des Gutachtens steht es den Parteien (im Rahmen ihres gesetzlich vorgesehenen Stellungnahmerechts) frei, nötigenfalls Kritik am methodischen Vorgehen oder an den fachlichen Schlussfolgerungen des Gutachters zu äussern und entsprechende Beweis- und Ergänzungsanträge zu stellen. Ein Recht auf Zulassung der Verteidigung zur forensisch-psychiatrischen Exploration ergibt sich weder aus Art. 147 Abs. 1 StPO noch aus anderen gesetzlichen Bestimmungen. Ein solcher Anspruch lässt sich hier auch nicht aus den Grundrechten der Bundesverfassung oder der EMRK herleiten (E. 3).

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