Schweizerische Strafprozessordnung
(Strafprozessordnung, StPO)

vom 5. Oktober 2007 (Stand am 1. Juli 2022)


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Art. 8 Verzicht auf Strafverfolgung

1 Staats­an­walt­schaft und Ge­rich­te se­hen von der Straf­ver­fol­gung ab, wenn das Bun­des­recht es vor­sieht, na­ment­lich un­ter den Vor­aus­set­zun­gen der Ar­ti­kel 52, 53 und 54 des Straf­ge­setz­bu­ches3 (StGB).

2 So­fern nicht über­wie­gen­de In­ter­es­sen der Pri­vat­klä­ger­schaft ent­ge­gen­ste­hen, se­hen sie aus­ser­dem von ei­ner Straf­ver­fol­gung ab, wenn:

a.
der Straf­tat ne­ben den an­de­ren der be­schul­dig­ten Per­son zur Last ge­leg­ten Ta­ten für die Fest­set­zung der zu er­war­ten­den Stra­fe oder Mass­nah­me kei­ne we­sent­li­che Be­deu­tung zu­kommt;
b.
ei­ne vor­aus­sicht­lich nicht ins Ge­wicht fal­len­de Zu­satz­stra­fe zu ei­ner rechts­kräf­tig aus­ge­fäll­ten Stra­fe aus­zu­spre­chen wä­re;
c.
ei­ne im Aus­land aus­ge­spro­che­ne Stra­fe an­zu­rech­nen wä­re, wel­che der für die ver­folg­te Straf­tat zu er­war­ten­den Stra­fe ent­spricht.

3 So­fern nicht über­wie­gen­de In­ter­es­sen der Pri­vat­klä­ger­schaft ent­ge­gen­ste­hen, kön­nen Staats­an­walt­schaft und Ge­rich­te von der Straf­ver­fol­gung ab­se­hen, wenn die Straf­tat be­reits von ei­ner aus­län­di­schen Be­hör­de ver­folgt oder die Ver­fol­gung an ei­ne sol­che ab­ge­tre­ten wird.

4 Sie ver­fü­gen in die­sen Fäl­len, dass kein Ver­fah­ren er­öff­net oder das lau­fen­de Ver­fah­ren ein­ge­stellt wird.

BGE

136 II 415 (1C_438/2009) from 16. Juni 2010
Regeste: Art. 82 BGG, Art. 115 StGB, Art. 44 BetmV; Vereinbarung über die organisierte Sterbehilfe. Die Vereinbarung zwischen der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und einer privaten Sterbehilfeorganisation stellt kein zulässiges Anfechtungsobjekt nach Art. 82 BGG dar. Aufgrund des bestehenden Rechtsschutzbedürfnisses ist dennoch zu untersuchen, ob sich die Vereinbarung nicht als geradezu nichtig erweist (E. 1). Verstoss der Vereinbarung insbesondere gegen die abschliessende Regelung der Beihilfe zum Selbstmord durch Art. 115 StGB und gegen das Betäubungsmittelrecht (E. 2.2-2.5). Unzulässigkeit des Abschlusses eines verwaltungsrechtlichen Vertrags in diesem Bereich (E. 2.6). Nichtigkeit in Bezug auf die gesamte Vereinbarung (E. 3).

139 IV 220 (6B_708/2012) from 8. Juli 2013
Regeste: Art. 8 StPO (Verzicht auf Strafverfolgung); Art. 52-54 StGB (Strafbefreiung). Art. 8 StPO bildet keine Grundlage für die Einstellung des Verfahrens durch das Gericht nach der Anklageerhebung in den Anwendungsfällen von Art. 52-54 StGB. Das Gericht hat über die Anklage zu entscheiden und im Falle eines Schuldspruchs von einer Bestrafung abzusehen (Bestätigung der unter dem früheren Prozessrecht begründeten Rechtsprechung). Unter den Gerichten im Sinne von Art. 8 StPO sind die Gerichte zu verstehen, die über Beschwerden gegen Nichtanhandnahme- und Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft entscheiden (E. 3.4).

146 IV 238 (6B_1410/2019) from 17. Juni 2020
Regeste: Art. 17 JStPO; Gelingen oder Scheitern der Mediation. Die in Art. 17 JStPO vorgesehene Mediation stellt der Jugendstrafbehörde ein Instrument zur Verfügung, um auf Konfliktbeziehungen zwischen Tätern und Opfern reagieren zu können (E. 3.2.1). Ihr Anwendungsbereich beschränkt sich nicht auf die leichtesten Straftaten und umfasst auch Offizialdelikte, vorausgesetzt das öffentliche Interesse an einer Strafverfolgung und an einem Urteil überwiegt nicht dasjenige der Parteien an einer gütlichen Einigung (E. 3.2.2). Die vereinbarte Wiedergutmachung muss für den jugendlichen Täter einen erzieherischen Effekt haben und die Prognose für sein künftiges Verhalten begünstigen (E. 3.2.3). Findet ein Mediationsverfahren zwischen einem Opfer und mehreren Beschuldigten statt, befindet die Jugendstrafbehörde betreffend jeden Beschuldigten einzeln über Gelingen oder Scheitern (Art. 17 Abs. 2 JStPO) der Mediation. Offengelassen wird die Frage, ob bei einem Antragsdelikt der Grundsatz der Unteilbarkeit (Art. 33 Abs. 3 StGB) eine andere Lösung verlangt (E. 3.2.4).

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