Schweizerische Strafprozessordnung
(Strafprozessordnung, StPO)

vom 5. Oktober 2007 (Stand am 1. Juli 2022)


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Art. 87 Zustellungsdomizil

1 Mit­tei­lun­gen sind den Adres­sa­tin­nen und Adres­sa­ten an ih­ren Wohn­sitz, ih­ren ge­wöhn­li­chen Auf­ent­halts­ort oder an ih­ren Sitz zu­zu­stel­len.

2 Par­tei­en und Rechts­bei­stän­de mit Wohn­sitz, ge­wöhn­li­chem Auf­ent­halts­ort oder Sitz im Aus­land ha­ben in der Schweiz ein Zu­stel­lungs­do­mi­zil zu be­zeich­nen; vor­be­hal­ten blei­ben staats­ver­trag­li­che Ver­ein­ba­run­gen, wo­nach Mit­tei­lun­gen di­rekt zu­ge­stellt wer­den kön­nen.

3 Mit­tei­lun­gen an Par­tei­en, die einen Rechts­bei­stand be­stellt ha­ben, wer­den rechts­gül­tig an die­sen zu­ge­stellt.

4 Hat ei­ne Par­tei per­sön­lich zu ei­ner Ver­hand­lung zu er­schei­nen oder Ver­fah­rens­hand­lun­gen selbst vor­zu­neh­men, so wird ihr die Mit­tei­lung di­rekt zu­ge­stellt. Dem Rechts­bei­stand wird ei­ne Ko­pie zu­ge­stellt.

BGE

92 I 259 () from 21. Dezember 1966
Regeste: Art. 4 BV; Beweisabnahme im Verwaltungsverfahren. Wann können beweisbildende Auskünfte nach Bündner Recht auf dem Wege der "amtlichen Erhebung" eingeholt werden? Ausschluss der telephonischen Vernehmung von Zeugen. In einem Verfahren, das einen Eingriff in die persönliche Freiheit zum Gegenstand hat, hat der Betroffene grundsätzlich Anspruch darauf, vom Ergebnis des Beweisverfahrens Kenntnis zu nehmen und dazu Stellung zu beziehen.

139 IV 290 (6B_419/2013) from 26. September 2013
Regeste: Art. 405 und 406 StPO; mündliches bzw. schriftliches Berufungsverfahren. Art. 406 StPO zählt abschliessend auf, in welchen Fällen das Berufungsgericht die Berufung im schriftlichen Verfahren behandeln kann. Sobald eine Sachverhaltsfrage zu beurteilen ist, muss eine mündliche Verhandlung durchgeführt werden. Vorbehalten bleibt das Einverständnis der Parteien mit dem schriftlichen Verfahren (Art. 406 Abs. 2 StPO) (E. 1.1). Wenn das Berufungsgericht eine neue Beweiswürdigung vornehmen muss, beurteilt es Sachverhaltsfragen und kann die Berufung nicht im schriftlichen Verfahren nach Art. 406 Abs. 1 StPO behandeln (E. 1.3).

144 IV 57 (6B_773/2017) from 21. Februar 2018
Regeste: Art. 85 Abs. 2 StPO; Form der Zustellung. Eine Zustellung mit A-Post Plus genügt den gesetzlichen Anforderungen von Art. 85 Abs. 2 StPO grundsätzlich nicht. Die Zustellung kann ungeachtet der Verletzung von Art. 85 Abs. 2 StPO gültig sein, wenn die Kenntnisnahme des Empfängers auf andere Weise bewiesen werden kann und die zu schützenden Interessen des Empfängers (Informationsrecht) gewahrt werden. Bestehen besondere Zustellvorschriften, wie etwa die in Art. 85 Abs. 2 StPO vorgesehene Zustellung gegen Empfangsbestätigung, genügt es nicht, dass die Sendung in den Machtbereich des Empfängers gelangt. Massgebend ist vielmehr die tatsächliche Kenntnisnahme durch den Adressaten (E. 2.3.1 und 2.3.2).

144 IV 64 (6B_837/2017) from 21. März 2018
Regeste: Art. 87 Abs. 1, 3 und 4 StPO; Person, an welche Mitteilungen zugestellt werden müssen, wenn ein Rechtsbeistand eingesetzt ist. Art. 87 Abs. 3 StPO ist zwingender Natur und lässt keinen Raum für einen von der vertretenen Partei oder deren Rechtsbeistand angebrachten Vorbehalt, nach welchem Mitteilungen in der Sache, in welcher der Rechtsbeistand eingesetzt wurde, direkt an die vertretene Partei zugestellt werden können. Ist ein Rechtsbeistand bestellt, können Mitteilungen nur an diesen rechtswirksam zugestellt werden (E. 2).

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