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Schweizerische Strafprozessordnung
(Strafprozessordnung, StPO)

vom 5. Oktober 2007 (Stand am 1. Juli 2022)

Art. 87 Zustellungsdomizil

1 Mit­tei­lun­gen sind den Adres­sa­tin­nen und Adres­sa­ten an ih­ren Wohn­sitz, ih­ren ge­wöhn­li­chen Auf­ent­halts­ort oder an ih­ren Sitz zu­zu­stel­len.

2 Par­tei­en und Rechts­bei­stän­de mit Wohn­sitz, ge­wöhn­li­chem Auf­ent­halts­ort oder Sitz im Aus­land ha­ben in der Schweiz ein Zu­stel­lungs­do­mi­zil zu be­zeich­nen; vor­be­hal­ten blei­ben staats­ver­trag­li­che Ver­ein­ba­run­gen, wo­nach Mit­tei­lun­gen di­rekt zu­ge­stellt wer­den kön­nen.

3 Mit­tei­lun­gen an Par­tei­en, die einen Rechts­bei­stand be­stellt ha­ben, wer­den rechts­gül­tig an die­sen zu­ge­stellt.

4 Hat ei­ne Par­tei per­sön­lich zu ei­ner Ver­hand­lung zu er­schei­nen oder Ver­fah­rens­hand­lun­gen selbst vor­zu­neh­men, so wird ihr die Mit­tei­lung di­rekt zu­ge­stellt. Dem Rechts­bei­stand wird ei­ne Ko­pie zu­ge­stellt.