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Schweizerische Strafprozessordnung
(Strafprozessordnung, StPO)

vom 5. Oktober 2007 (Stand am 1. Juli 2022)

Art. 89 Allgemeine Bestimmungen

1 Ge­setz­li­che Fris­ten kön­nen nicht er­streckt wer­den.

2 Im Straf­ver­fah­ren gibt es kei­ne Ge­richts­fe­ri­en.