Schweizerische Strafprozessordnung
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Art. 94 Wiederherstellung
1 Hat eine Partei eine Frist versäumt und würde ihr daraus ein erheblicher und unersetzlicher Rechtsverlust erwachsen, so kann sie die Wiederherstellung der Frist verlangen; dabei hat sie glaubhaft zu machen, dass sie an der Säumnis kein Verschulden trifft. 2 Das Gesuch ist innert 30 Tagen nach Wegfall des Säumnisgrundes schriftlich und begründet bei der Behörde zu stellen, bei welcher die versäumte Verfahrenshandlung hätte vorgenommen werden sollen. Innert der gleichen Frist muss die versäumte Verfahrenshandlung nachgeholt werden. 3 Das Gesuch hat nur aufschiebende Wirkung, wenn die zuständige Behörde sie erteilt. 4 Über das Gesuch entscheidet die Strafbehörde in einem schriftlichen Verfahren. 5 Die Absätze 1–4 gelten sinngemäss bei versäumten Terminen. Wird die Wiederherstellung bewilligt, so setzt die Verfahrensleitung einen neuen Termin fest. Die Bestimmungen über das Abwesenheitsverfahren bleiben vorbehalten. BGE
142 IV 201 (6B_175/2016) from 2. Mai 2016
Regeste: Strafbefehl; fiktive Zustellung (Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO); Gültigkeit der Einsprache (Art. 356 Abs. 2 StPO); Wiederherstellung der Frist (Art. 94 StPO). Ein nicht rechtsgültig zugestellter Strafbefehl entfaltet keine Rechtswirkung; Fristen werden nicht ausgelöst. Eine Wiederherstellung zufolge versäumter Fristen fällt ausser Betracht. Die Frage nach der Wiederherstellung der Einsprachefrist stellt sich erst, wenn die Frist versäumt wurde. Dies kann nur der Fall sein, wenn der Strafbefehl rechtsgültig tatsächlich oder fiktiv zugestellt wurde. Die Staatsanwaltschaft hat ein allfälliges Wiederherstellungsverfahren zu sistieren, bis das erstinstanzliche Gericht entschieden hat, ob der Strafbefehl rechtsgültig zugestellt und die Einsprachefrist versäumt wurde (E. 2).
143 I 284 (6B_294/2016) from 5. Mai 2017
Regeste: Art. 94 und 130 StPO; Wiederherstellung einer aufgrund eines schwerwiegenden Fehlers des notwendigen Verteidigers verpassten Frist. Eine Verfehlung des Anwalts ist grundsätzlich seinem Mandanten zuzurechnen und stellt in der Regel keine unverschuldete Säumnis dar, die eine Fristwiederherstellung im Sinne von Art. 94 StPO rechtfertigt (E. 1). In Fällen notwendiger Verteidigung kann jedoch das Recht der beschuldigten Person auf eine konkrete und wirksame Verteidigung im Sinne von Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK, Art. 14 Ziff. 3 lit. d UNO-Pakt II und Art. 32 Abs. 2 BV ausnahmsweise der Zurechnung des schwerwiegenden Fehlers des Verteidigers entgegenstehen. Ausnahmefall vorliegend bejaht, da der beschuldigten Person aus der Säumnis - die Berufungserklärung wurde einen Tag nach Fristablauf eingereicht - ein erheblicher und unersetzlicher Rechtsverlust erwachsen würde (E. 2).
146 IV 332 (6B_130/2020) from 17. September 2020
Regeste: Art. 429 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 StPO; Entschädigungsanspruch bei Verfahrenseinstellung. Wird ein Strafverfahren eingestellt, hat die beschuldigte Person gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO Anspruch auf eine Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verteidigungsrechte. Gemäss Art. 429 Abs. 2 StPO muss die Strafbehörde den Entschädigungsanspruch von Amtes wegen prüfen. Sie hat die Parteien zur Frage mindestens anzuhören und gegebenenfalls aufzufordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen. Die beschuldigte Person trifft insofern eine Mitwirkungspflicht. Fordert die Behörde die beschuldigte Person auf, ihre Ansprüche zu beziffern und reagiert diese nicht, kann von einem (impliziten) Verzicht auf eine Entschädigung ausgegangen werden (E. 1.3). Eine Entschädigung kann in einem späteren Verfahrensschritt nicht mehr geltend gemacht werden (E. 1.4). |