Schweizerische Strafprozessordnung
(Strafprozessordnung, StPO)

vom 5. Oktober 2007 (Stand am 1. Juli 2022)


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Art. 97 Auskunftsrechte bei hängigem Verfahren

So­lan­ge ein Ver­fah­ren hän­gig ist, ha­ben die Par­tei­en und die an­de­ren Ver­fah­rens­be­tei­lig­ten nach Mass­ga­be des ih­nen zu­ste­hen­den Ak­ten­ein­sichts­rechts das Recht auf Aus­kunft über die sie be­tref­fen­den be­ar­bei­te­ten Per­so­nen­da­ten.

BGE

96 I 598 () from 18. November 1970
Regeste: Legitimation zur staatsrechtlichen Beschwerde. Art. 88 OG. Der durch eine strafbare Handlung Geschädigte kann mit der staatsrechtlichen Beschwerde gegen die Einstellung der Strafuntersuchung geltend machen, die ihm durch das kantonale Recht eingeräumten Parteirechte seien verletzt worden, nicht dagegen, die Einstellungsverfügung beruhe auf willkürlicher Beweiswürdigung oder Rechtsanwendung (Bestätigung der Rechtsprechung).

122 IV 37 () from 5. Februar 1996
Regeste: Art. 271 BStP; Art. 8 Abs. 1 lit. c und Art. 9 OHG; Legitimation des Opfers zur eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde im Zivilpunkt. Das Opfer im Sinne von Art. 2 OHG kann ungeachtet der in Art. 271 BStP und Art. 8 Abs. 1 lit. c OHG genannten Voraussetzungen im Zivilpunkt eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde wegen Verletzung der ihm durch das OHG, insbesondere durch Art. 9 OHG, eingeräumten Rechte erheben (E. 1a). Art. 9 OHG; Beurteilung der Zivilansprüche des Opfers durch den Strafrichter. Der Strafrichter muss den vor ihm geltend gemachten Zivilanspruch in jedem Fall zumindest dem Grundsatz nach beurteilen, und sein diesbezüglicher Entscheid bindet den Zivilrichter; einzig die Frage der Höhe des Zivilanspruchs kann, unter Vorbehalt von Art. 9 Abs. 3 OHG, an den Zivilrichter verwiesen werden (E. 2c und d). Ist der Strafrichter mit einem Zivilanspruch, der sofort beurteilt werden kann, befasst, kann er dessen Behandlung nicht allein deshalb auf den Zivilweg verweisen, weil eine andere Zivilforderung, etwa auf entsprechendes Verlangen des Opfers, vom Zivilrichter zu beurteilen ist (E. 2e und f).

133 II 361 (1C_10/2007) from 12. Juli 2007
Regeste: Art. 11 ff. OHG; Entschädigung des Opfers für Anwaltskosten, welche die vom Strafrichter zugesprochene Parteientschädigung übersteigen; Präzisierung der Rechtsprechung. Das Opfer, dem im Strafverfahren eine Parteientschädigung zugesprochen wird, hat nach Art. 11 ff. OHG nicht ohne weiteres Anspruch auf Entschädigung seiner Anwaltskosten, wie dies im Kanton Genf zutrifft. Die Genfer Praxis, wonach das Opfer für die Entschädigung der die zugesprochene Parteientschädigung übersteigenden Kosten an die OHG-Behörden verwiesen wird, steht mit den Grundsätzen des OHG und mit Art. 97 der Genfer Strafprozessordnung im Widerspruch (E. 3-5).

145 IV 80 (6B_91/2018) from 27. Dezember 2018
Regeste: a Art. 96 Abs. 1 StPO; Bekanntgabe und Verwendung von Personendaten bei hängigem Strafverfahren. Die Strafbehörden sind nach Art. 96 Abs. 1 StPO berechtigt, Personendaten aus einem hängigen Strafverfahren zwecks Verwendung in einem anderen hängigen Straf-, Zivil- oder Verwaltungsverfahren von sich aus weiterzugeben, wenn anzunehmen ist, dass die Daten wesentliche Aufschlüsse geben könnten und der Bekanntgabe keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen (E. 1.4).

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