Drucken
Artikel, Notizen und Markierungen werden geladen... Bitte um etwas Geduld.

Schweizerische Strafprozessordnung
(Strafprozessordnung, StPO)

vom 5. Oktober 2007 (Stand am 1. Juli 2022)

Art. 97 Auskunftsrechte bei hängigem Verfahren

So­lan­ge ein Ver­fah­ren hän­gig ist, ha­ben die Par­tei­en und die an­de­ren Ver­fah­rens­be­tei­lig­ten nach Mass­ga­be des ih­nen zu­ste­hen­den Ak­ten­ein­sichts­rechts das Recht auf Aus­kunft über die sie be­tref­fen­den be­ar­bei­te­ten Per­so­nen­da­ten.