Swiss Criminal Procedure Code
(Criminal Procedure Code, CrimPC)

of 5 October 2007 (Status as of 1 July 2022)


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Art. 120 Waiver and withdrawal

1 The per­son suf­fer­ing harm may at any time de­clare either in writ­ing or or­ally on re­cord that he or she waives his or her rights. The waiver is fi­nal.

2 Un­less the waiver is ex­pressly lim­ited, it shall be deemed to cov­er both the crim­in­al and the civil pro­ceed­ings.

BGE

102 IA 516 () from 5. Mai 1976
Regeste: Wahrung des Berufsgeheimnisses im Rahmen eines Strafverfahrens - Durchsuchung und Beschlagnahme von Dokumenten. 1. Die Durchsuchung von Akten beim Träger eines Berufsgeheimnisses, der selbst Beschuldigter in einem Strafverfahren ist, setzt die Abwägung zwischen öffentlichen und privaten Interessen voraus. 2. Zu einer unterschiedslosen Durchsuchung und Beschlagnahme aller in einer Notariatskanzlei verwahrten Dokumente kann die Strafverfolgungsbehörde selbst dann nicht schreiten, wenn dringender Verdacht dafür besteht, dass der Notar eine strafbare Handlung begangen hat. 3. Die Organe der Strafjustiz sind an das Amtsgeheimnis gebunden und zur Zurückerstattung von Dokumenten, die für das betreffende Strafverfahren unerheblich sind, verpflichtet. 4. Prüfungsbefugnis des Bundesgerichts.

112 IB 610 () from 2. Juli 1986
Regeste: Europäisches Auslieferungs-Übereinkommen (EAUe), Bundesgesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG). Sachauslieferung. 1. Das Begehren um Sicherungsbeschlagnahme (Art. 20 Ziff. 1 EAUe) ist implizit in jenem um Herausgabe von Gegenständen enthalten (E. 3a). Das Bundesamt für Polizeiwesen, das zur Anordnung der Beschlagnahme zuständig ist (Art. 45 Abs. 1 und Art. 47 Abs. 3 IRSG), darf sich auf eine schon von der kantonalen Behörde angeordnete Beschlagnahme stützen (E. 8). Anforderung an die Begründung des Gesuchs um Herausgabe von Gegenständen, die Beweisstücke bilden (Art. 20 Ziff. 1 lit. a EAUe); Möglichkeit, diese Gegenstände gruppen- oder kategorienweise zu bezeichnen. Pflicht der ersuchten Partei, von der ersuchenden Partei im Falle ungenügender Unterlagen zusätzliche Angaben zu verlangen (Art. 13 EAUe) (E. 3b). 2. Die Verpflichtung zur Sachauslieferung gemäss Art. 20 EAUe setzt voraus, dass die Auslieferung des Verfolgten bewilligt worden ist, und bleibt bestehen, auch wenn die Möglichkeit der Übergabe der Person infolge Flucht oder Tod dahingefallen ist (Art. 20 Ziff. 2 EAUe). Zusatzersuchen, die vor der Flucht des Verfolgten gestellt wurden und durch diese hinsichtlich der Auslieferung der Person gegenstandslos geworden sind, kann inbezug auf die Sachauslieferung stattgegeben werden, unter der Voraussetzung, dass die in den Unterlagen geschilderten Taten Auslieferungsdelikte sind, und dass schon vor der Flucht ein prinzipieller Entscheid über die Auslieferung des Verfolgten gefällt worden ist. Wenn diese Bedingungen nicht erfüllt sind, muss der ersuchende Staat, wenn er dem EÜR beigetreten ist, ein auf dieses Übereinkommen gestütztes Ersuchen stellen, wobei das Abkommen nur auf Beweismittel (Art. 3 Ziff. 1) und nicht auf Deliktsgut anwendbar ist. Kompetenz der kantonalen Behörden zur Beurteilung solcher Ersuchen. Für die Beute bzw. deren Erlös sind, wenn Art. 20 Ziff. 1 lit. b EAUe keine Anwendung findet, ausschliesslich die Bestimmungen des IRSG massgebend, aus denen sich kein völkerrechtlicher Anspruch des ersuchenden Staates ergibt (Art. 1 Abs. 4 IRSG) (E. 5). 3. Herausgabe von Gegenständen, die Beweisstücke darstellen (Art. 20 Ziff. 1 lit. a EAUe); Beziehung zum Auslieferungsdelikt. Für die Pflicht zur Herausgabe genügt das Vorliegen irgendeines Zusammenhanges mit dem Auslieferungsdelikt oder dem hiefür im ersuchenden Staat eröffneten Verfahren, welcher die fraglichen Gegenstände prima facie als geeignet erscheinen lässt, als Beweisstücke zu dienen; Grenzen der Prüfung dieser Eignung durch den Auslieferungsrichter, der nicht in die Kompetenz des Sachrichters einzugreifen hat (E. 7a-b). Schutz des Geheimbereiches von nicht beteiligten Dritten. Eine Anwendung der Art. 9 und 10 IRSG auf dem Gebiet der Auslieferung ist nicht von vornherein ausgeschlossen; ihr kommt jedoch nur beschränkte Bedeutung zu; der Auszuliefernde ist nicht legitimiert, sich zu seinen Gunsten auf die Interessen Dritter zu berufen (E. 7c). 4. a) Herausgabe von Gegenständen, die Diebesgut oder dessen Erlös darstellen (Art. 20 Ziff. 1 lit. b EAUe). Aus eigenem Antrieb von den kantonalen Behörden ergriffene vorsorgliche Massnahmen stehen der Anwendung von Art. 20 EAUe nicht entgegen (E. 9a). Schutz der Rechte des ersuchten Staates oder Dritter an diesen Gegenständen: genereller in Art. 20 Ziff. 1 EAUe verankerter Verweis auf das interne Recht des ersuchten Staates. Unterscheidung zwischen Gegenständen, die (nur) als Beweisstücke dienen, und jenen, die aus der strafbaren Handlung herrühren. Pflicht des ersuchten Staates, die ersteren herauszugeben allenfalls unter dem Vorbehalt, dass sie wieder zurückerstattet würden (Art. 20 Ziff. 4 EAUe; Art. 59 Abs. 2 IRSG). Befugnis des ersuchten Staates, über diese Gegenstände, falls bei der Übergabe kein Vorbehalt angebracht wurde, nach eigenem Recht zu verfügen (Rückgabe an den Verfolgten, Einziehung, Deckung der Gerichtskosten, Rückgabe an den Geschädigten). Gegenstände, die für den ersuchenden Staat keine Beweismittel darstellen: Recht der Schweiz, diese zurückzuhalten, wenn die in Art. 34 und Art. 59 Abs. 1 IRSG umschriebenen Bedingungen erfüllt sind (E. 9b). b) Unterscheidung zwischen Beweisstücken (oben Ziff. 3) und Deliktsgut (Art. 20 Ziff. 1 lit. b EAUe) in bezug auf den Zusammenhang mit der Tat, für die die Auslieferung bewilligt wurde oder hätte werden sollen. Für die zweite Kategorie sind strengere Anforderungen an die vom ersuchenden Staat zu liefernde Begründung zu stellen. Erfordernisse an den Beweis, dass diese Vermögenswerte direkt oder indirekt durch die Tat erworben worden sind oder mit höchster Wahrscheinlichkeit von der Tat herrühren (E. 10a). Anwendung im vorliegenden Fall; Prüfung der von der kantonalen Behörde für die Sicherungsbeschlagnahme vorgebrachten Begründung; das BAP darf sich nicht darauf beschränken für die Herausgabe auf jene Begründung zu verweisen; Prüfung im konkreten Fall: teilweise Gutheissung der Beschwerde und Rückweisung an die Vorinstanz, die weitere Auskünfte vom ersuchenden Staat zu verlangen und neu zu entscheiden hat (E. 10b und 11).

117 IA 341 () from 11. September 1991
Regeste: Art. 8 EMRK und Art. 4 BV; Berufsgeheimnis des Anwalts. Beschlagnahme von Schriftstücken, die die Geständnisse eines Beschuldigten enthalten und in einem Tresor aufbewahrt wurden, der einem Anwalt gestohlen und von der Polizei aufgefunden worden war. 1. Zulässigkeit der staatsrechtlichen Beschwerde; Erschöpfung des kantonalen Instanzenzugs (Art. 86 Abs. 2 OG), Legitimation (Art. 88 OG), Begründung und Anträge der Beschwerde (Art. 90 OG) (E. 2). 2. Voraussetzungen der Zulässigkeit des durch die Beschlagnahme bewirkten Eingriffs in die persönliche Freiheit (E. 3-5a). 3. Das kantonale Gesetz erlaubt dem Staatsanwalt grundsätzlich die Beschlagnahme von Beweisstücken (E. 5b). 4. Tragweite des Berufsgeheimnisses gemäss kantonalem Recht, das der Anwalt behördlichen Ermittlungen entgegenhalten kann (E. 6a). Im konkreten Fall erfasste das Berufsgeheimnis die strittigen Dokumente, weshalb der angefochtene Entscheid willkürlich ist (E. 6b und c).

118 II 206 () from 10. März 1992
Regeste: Direktprozess zwischen einem Kanton und Privaten (Art. 42 OG). 1. Zusammenfassung der Rechtsprechung zu den Eintretensvoraussetzungen und zum Begriff der zivilrechtlichen Streitigkeit im Sinn von Art. 42 OG (E. 2a-c). 2. Die Klage auf Herausgabe eines hinterlegten und anschliessend im Rahmen eines Strafverfahrens beschlagnahmten Geldbetrages fällt nicht unter den Begriff der Zivilrechtsstreitigkeit gemäss Art. 42 OG (Präzisierung der Rechtsprechung; E. 3a-b). Es besteht kein Anlass, den Begriff der Zivilsache auf derartige Fälle auszudehnen (E. 3c). 3. Die Klage auf Herausgabe kann mangels entsprechender Vorschriften auch nicht aus der Haftung des Gemeinwesens abgeleitet werden (E. 4).

138 IV 248 (6B_93/2012) from 26. September 2012
Regeste: a Art. 118 ff. und 427 Abs. 2 StPO; Kostentragungspflicht der Privatklägerschaft bei Antragsdelikten. Dem Strafantrag stellenden Privatkläger, der sich abgesehen von der Strafklage am Strafverfahren nicht aktiv beteiligt, können bei Freispruch der beschuldigten Person nur in besonderen Fällen Verfahrenskosten auferlegt werden (E. 4.4).

145 IV 190 (6B_1237/2018) from 15. Mai 2019
Regeste: Art. 30 Abs. 1, Art. 33 und 110 Abs. 4 StGB; Art. 10 Abs. 3, Art. 76 ff., 120 und 304 Abs. 1 StPO; Protokollierung des mündlichen Strafantrags; Beweis des gültigen Strafantrags; Desinteresse des Geschädigten am Strafverfahren. Ein mündlicher Strafantrag kann auch in einem Polizeirapport protokolliert werden (E. 1.3). Ein Polizeirapport, in welchem vermerkt ist, dass ein Strafantrag gestellt wurde, ist als Urkunde im Sinne von Art. 110 Abs. 4 StGB zu qualifizieren. Die Unterschrift des rapportierenden Polizeibeamten ist nicht zwingend. Entscheidend ist, dass aus dem Polizeirapport hervorgeht, wer diesen verfasst hat. Ebenfalls nicht erforderlich ist, dass die Anzeige erstattende Person das Protokoll unterzeichnet (E. 1.4). Ob ein gültiger Strafantrag vorliegt, ist vom Staat zu beweisen (E. 1.5.1). Der Verzicht auf die Stellung als Privatkläger gilt nicht als Rückzug des Strafantrags im Sinne von Art. 33 StGB. Wird der Strafantrag nicht ausdrücklich zurückgezogen, ist das Strafverfahren trotz Desinteresse des Geschädigten fortzusetzen (E. 1.5.2).

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