Swiss Criminal Procedure Code
(Criminal Procedure Code, CrimPC)

of 5 October 2007 (Status as of 1 July 2022)


Open article in different language:  DE  |  FR  |  IT
Art. 184 Appointment and instructions

1 The dir­ect­or of pro­ceed­ings shall ap­point the ex­pert wit­ness.

2 The dir­ect­or of pro­ceed­ings shall provide writ­ten in­struc­tions; these shall con­tain:

a.
the per­son­al de­tails of the ex­pert wit­ness;
b.
if ap­plic­able, no­tice that the ex­pert wit­ness may in­struct oth­ers to as­sist in pre­par­ing the re­port sub­ject to his or her su­per­vi­sion;
c.
the pre­cisely for­mu­lated ques­tions;
d.
the dead­line for com­plet­ing the re­port;
e.
ref­er­ence to the duty of con­fid­en­ti­al­ity that ap­plies to the ex­pert wit­ness and any as­sist­ants;
f.
a ref­er­ence to the pen­al­ties for per­jury by an ex­pert wit­ness in terms of Art­icle 307 SCC68.

3 The dir­ect­or of pro­ceed­ings shall give the parties pri­or op­por­tun­ity to com­ment on the ex­pert wit­ness and on the ques­tions and to sub­mit their own ap­plic­a­tions. The dir­ect­or of pro­ceed­ings may dis­pense with this re­quire­ment in re­la­tion to labor­at­ory tests, in par­tic­u­lar where they re­late to de­term­in­ing the blood-al­co­hol con­cen­tra­tion or the level of pur­ity of sub­stances, proof of the pres­ence of nar­cot­ics in the blood or the pre­par­a­tion of a DNA pro­file.

4 To­geth­er with the in­struc­tions, they shall provide the ex­pert wit­ness with the doc­u­ments and items re­quired to pre­pare the re­port.

5 They may re­voke their in­struc­tions at any time and ap­point new ex­pert wit­nesses if this is in the in­terests of the crim­in­al case.

6 They may re­quest an es­tim­ate of the costs be­fore is­su­ing the in­struc­tions.

7 If a private claimant re­quests an ex­pert re­port, the dir­ect­or of pro­ceed­ings may make in­struct­ing an ex­pert wit­ness de­pend­ent on the private claimant mak­ing an ad­vance pay­ment to cov­er costs.

BGE

141 IV 423 (6B_217/2015) from 5. November 2015
Regeste: a Personal Unblocking Key (PUK); Art. 269 und 272 StPO. Der PUK, der das Auslesen der Daten von einer SIM-Karte ermöglicht, gehört nicht zu den unter das Fernmeldegeheimnis fallenden Verkehrsdaten, sondern zu den Bestandesdaten, die unabhängig von einem bestimmten Fernmeldeverkehr vorhanden sind. Die staatsanwaltschaftliche Aufforderung zur Herausgabe des PUK-Codes bedarf daher nicht der Genehmigung durch das Zwangsmassnahmengericht (E. 1).

141 V 330 (8C_690/2014) from 4. Mai 2015
Regeste: Art. 43 Abs. 1, Art. 44, 49, 51 und 55 ATSG; Art. 5 und 46 VwVG. Die IV-Stelle hat über die Zulassung bzw. Ablehnung von an die medizinische Gutachterstelle gerichteten Zusatzfragen der versicherten Person mittels Verfügung zu befinden (E. 2-4). Will die versicherte Person dagegen Beschwerde erheben, hat sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil nachzuweisen (E. 5-8).

142 IV 372 (1B_90/2016) from 8. September 2016
Regeste: Art. 12, 82 ff. und 248 StPO; Triage während des Entsiegelungsverfahrens. Während des Entsiegelungsverfahrens kann das Zwangsmassnahmengericht die Triage der versiegelten Akten grundsätzlich nicht an die Strafverfolgungsbehörden - Staatsanwaltschaft oder Polizei - übertragen oder delegieren (Art. 12 lit. a und b StPO; E. 3.1). Wenn die Entsiegelungsbehörde spezialisierte Polizeidienste zur Unterstützung beiziehen will, hat sie dafür zu sorgen, dass diese nicht auf den Inhalt der geschützten Daten zugreifen können. Die Aufgabe der Polizei ist auf die technische Durchführung der Durchsuchung beschränkt, deren Resultate einzig der Entsiegelungsbehörde bekannt gemacht werden dürfen, die anschliessend die Triage selber vorzunehmen hat (E. 3.1). Die Rechtfertigung der Beschränkung der polizeilichen Aufgaben in diesem Bereich liegt in der engen Verbindung von Polizei und Staatsanwaltschaft (Art. 15 Abs. 2 Satz 2, 56 lit. f, 183 Abs. 3, 307 und 312 StPO; E. 3.2.1) sowie in den polizeilichen Pflichten (Anzeigepflicht und Verfolgungszwang [vgl. Art. 7 Abs. 1 und 302 Abs. 1 und 3 StPO] und dem Amtsgeheimnis [vgl. Art. 170 StPO]; E. 3.2.2).

144 I 253 (1B_520/2017) from 4. Juli 2018
Regeste: Art. 29 Abs. 1 und 2, Art. 32 Abs. 2 BV; Art. 6 Ziff. 1 und 3 EMRK; Art. 147 Abs. 1, Art. 157 f., Art. 185 StPO. Zulassung der Verteidigung zur psychiatrischen Exploration der beschuldigten Person. Das Verhör des Beschuldigten und die Beweisaussagen der Parteien erfüllen andere gesetzliche Funktionen als eine forensisch-psychiatrische Begutachtung. Die sachverständige Person nimmt ausschliesslich fachspezifische Erhebungen vor, die mit dem Expertiseauftrag in engem Zusammenhang stehen. Eine eigene Befragung der beschuldigten Person durch die sachverständige Person ist spezifisch gutachtensorientiert. Folglich dürfen die Strafbehörden Äusserungen der beschuldigten Person bei einem psychiatrischen Explorationsgespräch dieser auch nicht wie Beweisaussagen zum inkriminierten Sachverhalt vorhalten. Nach einer gesetzeskonformen kontradiktorischen Ernennung und Instruktion der forensischen sachverständigen Person (unter Teilnahme der Parteien) hat die Verteidigung auf materielle Begutachtungsvorgänge durch die medizinisch-psychiatrische Fachperson (bis zum Vorliegen der Expertise) keinen direkten Einfluss mehr zu nehmen. Die Verteidigung hat weder den fachlich-methodischen Ablauf der Expertise unmittelbar zu "kontrollieren", noch die Exploration mit eigenen Fragen direkt zu ergänzen bzw. zu beeinflussen. Nach Vorliegen des Gutachtens steht es den Parteien (im Rahmen ihres gesetzlich vorgesehenen Stellungnahmerechts) frei, nötigenfalls Kritik am methodischen Vorgehen oder an den fachlichen Schlussfolgerungen des Gutachters zu äussern und entsprechende Beweis- und Ergänzungsanträge zu stellen. Ein Recht auf Zulassung der Verteidigung zur forensisch-psychiatrischen Exploration ergibt sich weder aus Art. 147 Abs. 1 StPO noch aus anderen gesetzlichen Bestimmungen. Ein solcher Anspruch lässt sich hier auch nicht aus den Grundrechten der Bundesverfassung oder der EMRK herleiten (E. 3).

144 IV 69 (6B_918/2017) from 20. Februar 2018
Regeste: Art. 184 Abs. 3 StPO; Sachverständigengutachten; Laboruntersuchung. Die Ausnahmeregelung gemäss Art. 184 Abs. 3 Satz 2 StPO betreffend Laboruntersuchungen erfasst standardisierte Expertisen, welche aufgrund allgemein anerkannter Methoden in weitgehend technisch vorgegebener Weise erstellt werden (E. 2.2). Sofern der Wertungsspielraum bei der Interpretation der Laborergebnisse stark eingegrenzt ist, geht die Interpretation der Laborergebnisse in der Laboruntersuchung auf (E. 2.4).

144 IV 176 (6B_835/2017) from 22. März 2018
Regeste: Art. 56 Abs. 3 StGB; Art. 184 Abs. 1, 2 lit. a und b, Abs. 3, Art. 185 Abs. 1 und Art. 187 Abs. 1 StPO; § 27 Abs. 2 der Verordnung des Kantons Zürich vom 1./8. September 2010 über psychiatrische und psychologische Gutachten in Straf- und Zivilverfahren (PPGV/ZH); Delegationsverbot und Transparenzgebot bei der psychiatrischen Begutachtung. Wird für ein psychiatrisches Gutachten ein bestimmter Sachverständiger bestellt und mit der Begutachtung betraut, hat er den Auftrag grundsätzlich persönlich auszuführen (Delegationsverbot). Hingegen ist der Sachverständige nicht verpflichtet, sämtliche für die Begutachtung notwendigen Tätigkeiten selber vorzunehmen, sondern er kann für untergeordnete Arbeiten Hilfspersonen heranziehen. Umfang und Grenzen des zulässigen Beizugs von Hilfspersonen (E. 4.2.3, 4.5.1 und 4.6). Der Beizug von Hilfspersonen ist im Gutachten transparent zu machen. Aus dem Gutachten muss u.a. hervorgehen, wie die Hilfspersonen konkret eingesetzt wurden und wie der Sachverständige seine Gesamtverantwortung wahrnehmen konnte bzw. wahrgenommen hat (E. 4.2.4 und 4.5.2). Für den blossen Beizug von Hilfspersonen bedarf es keiner vorgängigen Ermächtigung durch die Strafverfolgungsbehörde. Sind Dritte am Gutachtensprozess als Hilfspersonen unmittelbar beteiligt, ist es aber dennoch zu begrüssen, wenn der Gutachter der auftraggebenden Strafbehörde de- ren Name sowie Art und Umfang von deren Beizug vorab bekannt gibt (E. 4.5.2 und 4.6).

144 IV 302 (6B_56/2018) from 2. August 2018
Regeste: Art. 3 Abs. 2 lit. c, Art. 107 Abs. 1 lit. a, Art. 141 Abs. 3 und Art. 185 Abs. 3 StPO, Art. 29 Abs. 2 BV; selbstständiger Aktenbeizug durch die sachverständige Person, rechtliches Gehör. Der Beizug von Akten einer Behörde oder einer Klinik ist keine einfache Erhebung, welche die sachverständige Person gemäss Art. 185 Abs. 4 StPO selbst vornehmen kann, sondern eine Ergänzung der Akten im Sinne von Art. 185 Abs. 3 StPO, die sie bei der Verfahrensleitung zu beantragen hat. Da es sich bei letztgenannter Bestimmung aufgrund der konkreten Umstände um eine Ordnungsvorschrift handelt, hat das Vorgehen der sachverständigen Person keine Folgen hinsichtlich der Verwertbarkeit ihres Gutachtens. Jedoch verletzt der Entscheid der Vorinstanz, die betreffenden Akten nicht zu edieren, den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör (E. 3.3-3.5).

146 IV 1 (6B_933/2018) from 3. Oktober 2019
Regeste: a Art. 56 Abs. 3 StGB, Art. 184 f. und 189 StPO; Verwertbarkeit und Beweiswert eines forensisch-psychiatrischen Aktengutachtens; Einholung einer Zweitexpertise; fremdanamnestische Erhebungen des Gutachters. Anforderungen an ein Aktengutachten bei verweigerter persönlicher Untersuchung (E. 3.2). Die Einholung eines Zweitgutachtens ist nicht nur in den Fällen nach Art. 189 StPO zulässig (E. 3.3). Bei Angehörigen des Exploranden telefonisch erhobene Auskünfte: Qualifizierung (vgl. Art. 185 Abs. 3 und 4 StPO) offengelassen, zumal die Angaben nicht geeignet waren, zu anderen als gutachterlich-medizinischen Zwecken verwendet zu werden (E. 3.4).

Diese Seite ist durch reCAPTCHA geschützt und die Google Datenschutzrichtlinie und Nutzungsbedingungen gelten.

Feedback
Laden