Swiss Criminal Procedure Code
(Criminal Procedure Code, CrimPC)

of 5 October 2007 (Status as of 1 July 2022)


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Art. 223 Communications with the defence in detention proceedings

1 The de­fence agent may be present in de­ten­tion pro­ceed­ings when the ac­cused is in­ter­viewed or when oth­er evid­ence is be­ing gathered.

2 The ac­cused may at any time com­mu­nic­ate privately with his or her de­fence agent in writ­ing or or­ally in pro­ceed­ings be­fore the pub­lic pro­sec­utor or the courts re­lat­ing to de­ten­tion.

BGE

106 IA 277 () from 30. September 1980
Regeste: Persönliche Freiheit; Bindung der die Untersuchungshaft und Freiheitsstrafe vollziehenden Organe an einen Erlass der Exekutive, der die wichtigsten Freiheitsbeschränkungen regelt. 1. Tragweite: - der persönlichen Freiheit; - der Europäischen Menschenrechtskonvention; - der Mindestgrundsätze für die Behandlung der Gefangenen; - des Grundsatzes der Bindung der Strafvollzugsbehörden an das von der Exekutive erlassene Reglement, im Rahmen der Überprüfung einer Gefängnisverordnung (E. 3). 2. Prüfung einiger Bestimmungen des angefochtenen Reglements: - Pflicht die Gefangenen über die Haftbedingungen zu informieren (E. 4); - Zeitungen, Briefverkehr; Gegenstände, die die Gefangenen in ihren Zellen bewahren dürfen (E. 5); - Abhebungen vom Konto Untersuchungs- und Strafgefangener; Entschädigung für im Gefängnis geleistete Arbeit; Verdienstanteil des Strafgefangenen (E. 6); - geistige und medizinische Betreuung (E. 7); - Recht auf Spaziergänge (E. 8); - Recht auf Besuch (E. 9); - Bestrafung von Disziplinarverstössen; Beschwerde- und Rekursrecht (E. 10).

106 IB 341 () from 3. Juli 1980
Regeste: Europäisches Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen, Art. 3. Sicherungs-Beschlagnahme. 1. Solange kein Bundesgesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen besteht, obliegt es den Kantonen, ausländische Rechtshilfeersuchen auszuführen und die Modalitäten und das Ausmass der Rechtshilfe zu bestimmen. Sie tun dies unter - allenfalls analoger - Anwendung ihrer strafprozessualen Vorschriften und unter Beachtung der bundesrechtlichen Anforderungen (E. 2). 2. Die kantonalen Behörden verstossen nicht gegen Bundesrecht, wenn sie eine Sicherungsbeschlagnahme anordnen, obwohl eine solche vom Europäischen Übereinkommen nicht verlangt wird (E. 3).

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