Swiss Criminal Procedure Code
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Art. 295 Money for simulated transactions
1 At the request of the public prosecutor, the Confederation may provide sums of money via the National Bank in the required amounts, forms and denominations for the purpose of simulated transactions and to provide evidence of an ability to pay. 2 The request must be submitted to the Federal Office of Police together with a summary of the facts of the case. 3 The public prosecutor shall take the precautions required to protect the money provided. In the event of loss, the Confederation or the canton to which public prosecutor belongs is liable. BGE
116 IA 295 () from 12. Juni 1990
Regeste: Rechtsschutz des Untersuchungshäftlings gemäss waadtländischem Recht. 1. Waadtländer Vorschriften über die Verhaftung und die Untersuchungshaft; Änderungen durch das Gesetz vom 22. Mai 1989. Die Rechte des Untersuchungshäftlings sind durch die Aufhebung der periodischen Kontrolle der Haftvoraussetzungen durch die Anklagekammer nicht geschmälert worden; sie sind im Gegenteil insofern ausgebaut worden, als der Häftling jederzeit seine Haftentlassung verlangen und gegen den abweisenden Entscheid rekurrieren kann (E. 3). 2. Recht des Häftlings, ausdrücklich darüber informiert zu werden, dass jederzeit ein Haftentlassungsgesuch gestellt werden kann (E. 4c)? 3. Eine Bestimmung, wonach der Untersuchungshäftling sich mit einem Haftentlassungsgesuch zuerst an den Untersuchungsrichter wenden kann und nicht unmittelbar an die Anklagekammer, entspricht den durch Art. 5 Ziff. 4 EMRK geschützten Interessen des Häftlings (E. 4a und b). 4. Die Oberaufsicht der Anklagekammer stellt ein rein internes Kontrollmittel im Justizbereich und als solches eine zusätzliche Garantie dar, die das Gesetz dem Untersuchungshäftling gewährleistet (E. 5). 5. Das vom kantonalen Gesetzgeber sehr weit gefasste Recht des Untersuchungshäftlings auf einen Verteidiger erfüllt die Voraussetzungen gemäss Art. 4 BV und 6 Ziff. 3 lit. c EMRK (E. 6). |