Swiss Criminal Procedure Code
(Criminal Procedure Code, CrimPC)

of 5 October 2007 (Status as of 1 July 2022)


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Art. 357

1 The ad­min­is­trat­ive au­thor­it­ies ap­poin­ted to pro­sec­ute and ad­ju­dic­ate con­tra­ven­tions have the powers of the pub­lic pro­sec­utor.

2 The pro­ced­ure is gov­erned mu­tatis mutandis by the reg­u­la­tions on the sum­mary pen­alty or­der pro­ced­ure.

3 If ele­ments of the con­tra­ven­tion have not been ful­filled, so the au­thor­ity re­spons­ible for pro­sec­ut­ing con­tra­ven­tions shall aban­don the pro­ceed­ings by is­su­ing a rul­ing with a brief state­ment of the reas­ons.

4 If in the view of the au­thor­ity re­spons­ible for pro­sec­ut­ing con­tra­ven­tions the facts of the case con­sti­tute a felony or mis­de­mean­our, it shall refer the case to the pub­lic pro­sec­utor.

BGE

142 IV 70 (6B_845/2015) from 1. Februar 2016
Regeste: Art. 17 Abs. 1 und Art. 311 Abs. 1 Satz 2 StPO; Zuständigkeit für den Erlass von Übertretungsstrafbefehlen. Art. 17 Abs. 1 und Art. 311 Abs. 1 Satz 2 StPO richten sich an den kantonalen Gesetzgeber. Hat ein Kanton von der in Art. 17 Abs. 1 und Art. 311 Abs. 1 Satz 2 StPO vorgesehenen Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht, gelangen für die Verfolgung und Beurteilung von Übertretungen die gewöhnlichen Bestimmungen der StPO zur Anwendung, d.h. für die Beweiserhebung und den Erlass des Strafbefehls ist der mit dem Fall befasste Staatsanwalt zuständig (E. 3). Die Kantone können den Erlass von Übertretungsstrafbefehlen in analoger Anwendung von Art. 17 Abs. 1 StPO an Untersuchungsbeauftragte der Staatsanwaltschaft delegieren. Eine kantonale Regelung, wonach bei Übertretungen innerhalb der Staatsanwaltschaft nicht die Staatsanwälte, sondern andere Mitarbeiter für den Erlass von Strafbefehlen zuständig sind, verstösst nicht gegen übergeordnetes Recht. Erforderlich ist jedoch ein gültiger kantonaler Erlass, der dies explizit vorsieht (E. 4).

142 IV 125 (6B_935/2015) from 20. April 2016
Regeste: Art. 9 BV; Art. 354 Abs. 1, Art. 353 Abs. 3 und Art. 85 Abs. 2 StPO. Zustellung eines Strafbefehls mittels einfacher Postsendung. Beweislast der Zustellung. Stellt die Strafbehörde einen Strafbefehl entgegen der gesetzlichen Zustellungsmodalitäten gemäss Art. 85 Abs. 2 StPO mittels einfacher Postsendung zu, trägt sie die Beweislast für die erfolgte Zustellung und deren Datum. Der Nachweis des für den Fristenlauf zur Einsprache massgebenden Empfangsdatums des Adressaten kann nicht durch den Hinweis auf die übliche Beförderungsdauer bei Postsendungen erbracht werden (E. 4).

147 IV 2 (6B_753/2020) from 11. Januar 2021
Regeste: Art. 81 BGG; Art. 17, 357 Abs. 1 und Art. 381 Abs. 3 StPO; Berechtigung zur Beschwerde in Strafsachen. Die für die Verfolgung von Übertretungen zuständigen kantonalen Verwaltungsbehörden sind nicht zur Erhebung der Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht berechtigt: Sie fallen nicht unter Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 BGG (E. 1.7) und verfügen auch nicht über ein rechtlich geschütztes Interesse zur Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs (E. 1.8).

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