Swiss Criminal Procedure Code
(Criminal Procedure Code, CrimPC)

of 5 October 2007 (Status as of 1 July 2022)


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Art. 362 Judgment or rejection of application

1 The court shall be free to de­cide wheth­er:

a.
the con­duct of ac­cel­er­ated pro­ceed­ings is law­ful and reas­on­able;
b.
the charge cor­res­ponds to the res­ult the main hear­ing and the files; and
c.
the re­ques­ted sanc­tions are equit­able.

2 If the re­quire­ments for a judg­ment in the ac­cel­er­ated pro­ceed­ings are ful­filled, the court shall is­sue a judg­ment that sets out the of­fences, sanc­tions and civil claims con­tained in the in­dict­ment, to­geth­er with a brief state­ment of reas­ons for the ful­fil­ment of the re­quire­ments for the ac­cel­er­ated pro­ceed­ings.

3 If the re­quire­ments for a judg­ment in the ac­cel­er­ated pro­ceed­ings are not ful­filled, the court shall re­turn the files to the pub­lic pro­sec­utor so that or­din­ary pre­lim­in­ary pro­ceed­ings may be con­duc­ted. The court shall give no­tice of its de­cision not to is­sue a judg­ment both or­ally and by is­su­ing writ­ten con­clu­sions. This de­cision is non-con­test­able.

4 Fol­low­ing a de­cision not to is­sue a judg­ment in ac­cel­er­ated pro­ceed­ings, state­ments made by the parties for the pur­pose of the ac­cel­er­ated pro­ceed­ings may not be used in any sub­sequent or­din­ary pro­ceed­ings.

5 The sole grounds for ap­peal against a judg­ment in ac­cel­er­ated pro­ceed­ings are that a party did not con­sent to the in­dict­ment or that the judg­ment does not cor­res­pond to the in­dict­ment.

BGE

142 IV 229 (6B_104/2016) from 21. Juni 2016
Regeste: Abgekürztes Verfahren (Art. 358 ff. StPO). Die Zustimmung zur Anklageschrift im abgekürzten Verfahren erfolgt gegenüber der Staatsanwaltschaft und ist unwiderruflich (Art. 360 Abs. 2 StPO). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung wird die beschuldigte Person befragt und festgestellt, ob diese den Sachverhalt anerkennt, welcher der Anklage zu Grunde liegt, und ob diese Erklärung mit der Aktenlage übereinstimmt (Art. 361 Abs. 1 und 2 StPO). Wird die erstinstanzliche Hauptverhandlung nach erfolgter Befragung vertagt, muss diese nicht wiederholt werden (E. 2).

142 IV 307 (6B_171/2016) from 13. Juni 2016
Regeste: Art. 65 Abs. 1 StGB, Art. 358 ff. StPO; nachträgliche Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme anstelle einer Strafe; abgekürztes Verfahren. Für die nachträgliche Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme anstelle einer reinen Strafe müssen sich vor oder während des Vollzugs der Freiheitsstrafe - und damit nach der Rechtskraft des Urteils - neue Tatsachen oder Beweismittel ergeben haben, welche die Voraussetzungen einer Massnahme begründen können. Tatsachen oder Beweismittel, die dem urteilenden Gericht bereits zur Beurteilung vorlagen und deshalb Gegenstand der richterlichen Überlegungen waren, können nicht erneut eingebracht werden (E. 2.3). Dies gilt in besonderem Mass für die nachträgliche Abänderung eines Urteils, das auf einem abgekürzten Verfahren beruht (E. 2.4-2.9).

143 IV 122 (6B_616/2016) from 27. Februar 2017
Regeste: Art. 358 ff. und Art. 410 ff. StPO; Revision eines im abgekürzten Verfahren gefällten Urteils. Die Revision eines im abgekürzten Verfahren gefällten Urteils ist gestützt auf neue Tatsachen und Beweismittel im Sinne von Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO nicht zulässig. Bei strafbarer Einwirkung auf das abgekürzte Verfahren (Art. 410 Abs. 1 lit. c StPO) und bei schwerwiegenden Willensmängeln liegt ein Revisionsgrund vor (E. 3).

144 IV 121 (6B_17/2017) from 15. März 2018
Regeste: Art. 358 ff. und Art. 410 Abs. 1 lit. b StPO; abgekürztes Verfahren und Revisionsgrund einander widersprechender Strafentscheide. Die Revision eines im abgekürzten Verfahren gefällten Urteils ist bei unverträglichem Widerspruch zu einem späteren Strafentscheid im Sinne von Art. 410 Abs. 1 lit. b StPO nicht zulässig (E. 1.1-1.6).

144 IV 189 (6B_1023/2017) from 25. April 2018
Regeste: Art. 141, 358 ff., 362 Abs. 4 StPO; Schicksal von Erklärungen, welche die Parteien im Hinblick auf das abgekürzte Verfahren abgegeben haben, wenn dieses nach seiner Einleitung, aber vor der Beurteilung durch das erstinstanzliche Gericht scheitert. Art. 362 Abs. 4 StPO ist sinngemäss anwendbar, wenn das bereits eingeleitete abgekürzte Verfahren noch vor der gerichtlichen Beurteilung beendet wird (E. 5.2.1 und 5.2.2). Art. 362 Abs. 4 StPO statuiert einen gesetzlichen Fall der Unverwertbarkeit eines Beweises im Sinne von Art. 141 Abs. 1 zweiter Satz StPO. In dieser Situation kommt auch Art. 141 Abs. 5 StPO zum Tragen. Demnach müssen die von Art. 362 Abs. 4 StPO betroffenen Aufzeichnungen aus den Strafakten entfernt, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens unter separatem Verschluss gehalten und danach vernichtet werden (E. 5.2.3).

145 II 259 (2C_524/2018) from 8. Mai 2019
Regeste: Art. 48 VwVG; Art. 29 KG; kartellrechtliche Beschwerdelegitimation. Eröffnet die Wettbewerbskommission gegen mehrere an einer angeblich unzulässigen Wettbewerbsabrede beteiligte Unternehmungen eine Untersuchung und stimmt eines davon einer einvernehmlichen Regelung zu, so sind die anderen beteiligten Unternehmungen nicht legitimiert, die Verfügung anzufechten, mit der die einvernehmliche Regelung genehmigt wurde (E. 2).

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