Swiss Criminal Procedure Code
(Criminal Procedure Code, CrimPC)

of 5 October 2007 (Status as of 1 July 2022)


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Art. 375 Decision

1 The court shall or­der the meas­ures re­ques­ted or oth­er meas­ures if it is sat­is­fied that the ac­cused com­mit­ted the act but is not leg­ally re­spons­ible due to a men­tal dis­order and that meas­ure is re­quired. It shall de­cide on any civil claims at the same time.

2 The or­der in re­spect of the meas­ure and the de­cision on the civil claims are is­sued in a judg­ment.

3 If the court is sat­is­fied that the ac­cused has the men­tal ca­pa­city to be leg­ally re­spons­ible or that he or she com­mit­ted the of­fences while lack­ing such men­tal ca­pa­city, it shall re­ject the ap­plic­a­tion made by the pub­lic pro­sec­utor. When this de­cision be­comes leg­ally bind­ing, the pre­lim­in­ary pro­ceed­ings against the ac­cused shall be con­tin­ued.

BGE

141 IV 396 (6B_1021/2014) from 3. September 2015
Regeste: Zulässiges Rechtsmittel gegen selbstständige nachträgliche gerichtliche Entscheide. Selbstständige nachträgliche gerichtliche Entscheide im Sinne von Art. 363 ff. StPO ergehen in Form eines Beschlusses oder einer Verfügung und sind mit Beschwerde anzufechten (E. 3 und 4).

147 IV 93 (6B_360/2020) from 8. Oktober 2020
Regeste: Art. 2 Abs. 2, Art. 374 f. und Art. 404 Abs. 2 StPO; Grundsatz der Formstrenge, selbstständiges Massnahmeverfahren bei einer schuldunfähigen beschuldigten Person, Eingriff in die Dispositionsfreiheit. Beim Grundsatz der Formstrenge (Art. 2 Abs. 2 StPO) handelt es sich um einen fundamentalen Grundsatz des Strafprozessrechts (E. 1.3.2). Das Verfahren bei einer schuldunfähigen Person ist ein vom ordentlichen Verfahren klar abzugrenzendes selbstständiges, besonderes Verfahren, in dem mangels Vorwurfs eines schuldhaften Verhaltens kein Schuldspruch ergehen kann. Es gelangt zur Anwendung, wenn bereits im Vorverfahren die Schuldunfähigkeit hinsichtlich aller zu beurteilenden Straftaten eindeutig festgestellt wird. Wird eine Person mehrerer Taten beschuldigt, die teilweise mit und teilweise ohne Schuld begangen wurden, sind alle Taten im ordentlichen Verfahren gemäss Art. 328 ff. StPO zu beurteilen (E. 1.3). Wird in einem Verfahren bei einer schuldunfähigen Person ein Schuldspruch ausgesprochen, stellt dies zwar einen besonders schweren und offensichtlichen Verfahrensfehler dar, der jedoch in casu nicht zur Nichtigkeit des Urteils, sondern zu dessen Anfechtbarkeit führt (E. 1.4). Jedoch muss das Berufungsgericht in einem solchen Fall gestützt auf Art. 404 Abs. 2 StPO zugunsten der beschuldigten Person auch einen nicht angefochtenen (unzulässigen) Schuldspruch überprüfen bzw. aufheben (E. 1.5).

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