Swiss Criminal Procedure Code
(Criminal Procedure Code, CrimPC)

of 5 October 2007 (Status as of 1 July 2022)


Open article in different language:  DE  |  FR  |  IT
Art. 433 Private claimant

1 The private claimant is en­titled to ap­pro­pri­ate dam­ages from the ac­cused for costs in­curred in the pro­ceed­ings if:

a.
the claim is suc­cess­ful; or
b.
the ac­cused is li­able to pay costs in terms of Art­icle 426 para­graph 2.

2 The private claimant must sub­mit his or her dam­ages claim to the crim­in­al justice au­thor­ity, and quant­ity and sub­stan­ti­ate the same. If he or she fails to ful­fil this ob­lig­a­tion, the crim­in­al justice au­thor­ity shall not con­sider the claim

BGE

139 IV 102 (6B_310/2012) from 11. Dezember 2012
Regeste: Parteientschädigung der Privatklägerschaft bei Erlass eines Strafbefehls und Verweisung der Zivilforderungen auf den Zivilweg; Legitimation der Privatklägerschaft zur Einsprache gegen den Strafbefehl; Art. 353 Abs. 1 lit. g, Art. 354 Abs. 1 lit. b, Art. 416, Art. 432 Abs. 1 und Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO. Kommt es zu einer Verurteilung der beschuldigten Person durch Strafbefehl, obsiegt die Privatklägerschaft als Strafklägerin, weshalb sie für die ihr im Zusammenhang mit der Strafklage erwachsenen Kosten der privaten Verteidigung zu entschädigen ist (E. 4.3). Wird die Zivilklage auf den Zivilweg verwiesen, kann die Privatklägerschaft in ihrer Funktion als Zivilklägerin nicht als obsiegende und jedenfalls bei Erlass eines Strafbefehls auch nicht als unterliegende Partei gelten. Ausschliesslich mit der Zivilklage zusammenhängende Anwaltskosten oder anderweitige Auslagen der Privatklägerschaft, die einzig den Zivilpunkt betreffen, sind im Falle der Verweisung der Zivilklage auf den Zivilweg nicht im Strafverfahren zu entschädigen (E. 4.4). Die Privatklägerschaft ist als weitere Betroffene im Sinne von Art. 354 Abs. 1 lit. b StPO zur Einsprache legitimiert, wenn ihr im Strafbefehl eine Parteientschädigung ganz oder teilweise verweigert wurde (E. 5.2).

141 IV 231 (6B_188/2015) from 30. Juni 2015
Regeste: Art. 354 Abs. 1 lit. b und Art. 382 Abs. 1 StPO; Legitimation der Privatklägerschaft zur Einsprache gegen einen Strafbefehl. Die Privatklägerschaft ist als weitere Betroffene gemäss Art. 354 Abs. 1 lit. b StPO zur Einsprache berechtigt, wenn sie an der Aufhebung oder Änderung des Strafbefehls ein rechtlich geschütztes Interesse im Sinne von Art. 382 Abs. 1 StPO hat (E. 2.3-2.6).

141 IV 262 (6B_1000/2014) from 23. Juni 2015
Regeste: Pflicht des Opfers, dem Staat die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes zurückzuzahlen; Art. 8 BV; Art. 135 Abs. 4 und Art. 138 Abs. 1 StPO; Art. 30 Abs. 1 und 3 OHG. Die in Art. 30 Abs. 3 OHG vorgesehene Befreiung des Opfers und seiner Angehörigen von der Pflicht, die Kosten für einen unentgeltlichen Rechtsbeistand zu erstatten, gilt auch im Rahmen eines Straf- und/oder Zivilverfahrens gegen den Täter (E. 2). Art. 30 Abs. 3 OHG geht als lex specialis Art. 135 Abs. 4 und Art. 138 Abs. 1 StPO vor. Es ist nicht zulässig, vom Opfer die Rückzahlung der Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes an den Staat zu verlangen (E. 3).

145 IV 90 (6B_369/2018) from 7. Februar 2019
Regeste: Art. 135 Abs. 4 StPO; im Falle eines Freispruchs der beschuldigten Person ist die Privatklägerschaft mangels gesetzlicher Grundlage nicht verpflichtet, dem Staat die Entschädigung der amtlichen Verteidigung zurückzuzahlen. Gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO kann ausschliesslich die zu den Verfahrenskosten verurteilte beschuldigte Person zur Rückzahlung der Entschädigung der amtlichen Verteidigung verpflichtet werden. Mangels einer geeigneten gesetzlichen Grundlage besteht bei einem (vollständigen oder teilweisen) Freispruch der beschuldigten Person keine entsprechende Rückzahlungspflicht der Privatklägerschaft. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung ist in diesem Fall vom Staat zu tragen (E. 5).

147 IV 47 (6B_582/2020) from 17. Dezember 2020
Regeste: a Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG; Art. 426 Abs. 2, Art. 433 Abs. 1 lit. b StPO; Beschwerdelegitimation der Privatklägerschaft bezüglich der Kostentragungspflicht einer beschuldigten Person, deren Verfahren eingestellt wurde. Das rechtlich geschützte Interesse der Privatklägerschaft ist gegeben, weil der Entscheid über die Kostentragung die Entschädigungsfrage präjudiziert (E. 4.1).

Diese Seite ist durch reCAPTCHA geschützt und die Google Datenschutzrichtlinie und Nutzungsbedingungen gelten.

Feedback
Laden