Swiss Criminal Procedure Code
(Criminal Procedure Code, CrimPC)

of 5 October 2007 (Status as of 1 July 2022)


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Art. 59 Decision

1 If grounds for re­cus­al in terms of Art­icle 56 let­ter a or f are claimed or if a per­son act­ing for a crim­in­al justice au­thor­ity op­poses a party ap­plic­a­tion for re­cus­al based on Art­icle 56 let­ters b–e, the fol­low­ing au­thor­it­ies shall is­sue a fi­nal de­cision without tak­ing ad­di­tion­al evid­ence:

a.
the pub­lic pro­sec­utor if mat­ter relates to the po­lice;
b.
the ob­jec­tions au­thor­ity if the mat­ter relates to the pub­lic pro­sec­utor, the au­thor­it­ies re­spons­ible for pro­sec­ut­ing con­tra­ven­tions or the courts of first in­stance;
c.
the court of ap­peal if the mat­ter relates to the ob­jec­tions au­thor­ity or in­di­vidu­al mem­bers of the court of ap­peal;
d.16
the Fed­er­al Crim­in­al Court if the mat­ter relates to an en­tire can­ton­al court of ap­peal.

2 The de­cision shall be is­sued in writ­ing and with a state­ment of reas­ons.

3 Un­til the de­cision is is­sued, the per­son con­cerned shall con­tin­ue to ex­er­cise his of­fice.

4 If the ap­plic­a­tion is ap­proved, the pro­ced­ur­al costs are borne by the Con­fed­er­a­tion or the can­ton. If it is re­jec­ted or was clearly sub­mit­ted too late or vex­a­tious, the costs are borne by the ap­plic­ant.

16 Amended by No II 3 of the FA of 17 March 2017 (Cre­ation of an Ap­peals Cham­ber in the Fed­er­al Crim­in­al Court), in force since 1 Jan. 2019 (AS 2017 5769; BBl 2013 7109, 2016 6199).

BGE

116 IA 135 () from 3. August 1990
Regeste: Art. 4, 58 BV; Ablehnung eines Richters und eines Experten. 1. Durch Art. 58 Abs. 1 BV garantierter Schutz (E. 2). 2. Ablehnung eines im Rahmen der Verhandlungsvorbereitung gestellten und anlässlich der Gerichtsverhandlung wiederholten Beweisantrags durch den Gerichtspräsidenten. Die Gesuchsverweigerung ist kein Grund zur Ablehnung des Gerichtspräsidenten (E. 3b). 3. Strafgericht, das von einem ausserordentlichen, sonst den Anwaltsberuf ausübenden Richter präsidiert wird. Dieser Präsident scheint befangen, wenn er als Anwalt ein bedeutendes Bankinstitut als Klienten hat und dieses ein erhebliches finanzielles Interesse an einem mit dem Strafverfahren konnexen Geschäft hat (E. 3c). 4. Verwirkung des Rechts auf Ablehnung eines Experten (E. 4).

116 IA 295 () from 12. Juni 1990
Regeste: Rechtsschutz des Untersuchungshäftlings gemäss waadtländischem Recht. 1. Waadtländer Vorschriften über die Verhaftung und die Untersuchungshaft; Änderungen durch das Gesetz vom 22. Mai 1989. Die Rechte des Untersuchungshäftlings sind durch die Aufhebung der periodischen Kontrolle der Haftvoraussetzungen durch die Anklagekammer nicht geschmälert worden; sie sind im Gegenteil insofern ausgebaut worden, als der Häftling jederzeit seine Haftentlassung verlangen und gegen den abweisenden Entscheid rekurrieren kann (E. 3). 2. Recht des Häftlings, ausdrücklich darüber informiert zu werden, dass jederzeit ein Haftentlassungsgesuch gestellt werden kann (E. 4c)? 3. Eine Bestimmung, wonach der Untersuchungshäftling sich mit einem Haftentlassungsgesuch zuerst an den Untersuchungsrichter wenden kann und nicht unmittelbar an die Anklagekammer, entspricht den durch Art. 5 Ziff. 4 EMRK geschützten Interessen des Häftlings (E. 4a und b). 4. Die Oberaufsicht der Anklagekammer stellt ein rein internes Kontrollmittel im Justizbereich und als solches eine zusätzliche Garantie dar, die das Gesetz dem Untersuchungshäftling gewährleistet (E. 5). 5. Das vom kantonalen Gesetzgeber sehr weit gefasste Recht des Untersuchungshäftlings auf einen Verteidiger erfüllt die Voraussetzungen gemäss Art. 4 BV und 6 Ziff. 3 lit. c EMRK (E. 6).

121 I 181 () from 14. August 1995
Regeste: Art. 4 BV; Beschlagnahme eines als Kaution aus dem Ausland überwiesenen Betrags. Die Beschlagnahme eines als Kaution aus Deutschland überwiesenen Betrags, von dem vermutet wird, dass er deliktisch erworben wurde, verletzt im vorliegenden Fall den Grundsatz von Treu und Glauben nicht (E. 2b). Mit einer derartigen Beschlagnahme dürfen indessen die Bestimmungen betreffend die internationale Rechtshilfe nicht umgangen werden (E. 2c).

138 IV 222 (1B_385/2012) from 4. Oktober 2012
Regeste: Art. 58 Abs. 2, Art. 59 Abs. 1 lit. a und Art. 380 StPO; Ausstandsgesuch gegen einen Polizeibeamten. Der Entscheid der Staatsanwaltschaft über das Ausstandsgesuch gegen einen (als Strafverfolgungsbehörde tätigen) Polizeibeamten ist endgültig und kann unmittelbar mit Beschwerde in Strafsachen angefochten werden (E. 1). Die betroffene Person muss grundsätzlich zum Ausstandsgesuch Stellung nehmen (E. 2).

143 IV 69 (1B_409/2016) from 3. Januar 2017
Regeste: a Art. 20 und 59 StPO; Zuständigkeit für Entscheide über den Ausstand eines Mitglieds des Zwangsmassnahmengerichts (ZMG). Die Beschwerdeinstanz im Sinne von Art. 20 StPO ist zuständig zum Entscheid über Ausstandsbegehren, welche sich gegen ein Mitglied des ZMG richten (E. 1.1).

144 I 70 (1B_517/2017) from 13. März 2018
Regeste: Art. 30 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK; Bildung des Spruchkörpers in gerichtlichen Verfahren. Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK verlangen, dass für die Spruchkörperbildung abstrakte Kriterien im Voraus und in transparenter Weise definiert werden. Das kann auch in Form einer gefestigten Praxis erfolgen. Ein gewisses Ermessen ist nicht ausgeschlossen; es muss jedoch nach sachlichen Kriterien gehandhabt werden. Unabdingbar ist, dass die Spruchkörperbildung im konkreten Fall als Akt der Selbstverwaltung der Justiz erscheint und insbesondere nicht dem Einfluss der Exekutive unterliegt (E. 4-6).

144 IV 90 (1B_412/2017) from 1. März 2018
Regeste: Art. 92, 93 Abs. 1 lit. a BGG; Art. 60 Abs. 1 StPO; Zulässigkeit der Beschwerde an das Bundesgericht gegen die Ablehnung, bestimmte Amtshandlungen aufzuheben, an welchen ein abgelehnter Experte mitgewirkt hat. Ein ablehnender Entscheid über ein Ausstandsbegehren kann sofort beim Bundesgericht angefochten werden (Art. 92 BGG). Dies ist auch der Fall, wenn im gleichen Entscheid das Ausstandsgesuch und der Antrag um Aufhebung von Amtshandlungen, an welchen die abgelehnte Person mitgewirkt hat, abgewiesen wurden (E. 1.1.1). Art. 60 Abs. 1 StPO erlaubt, die Aufhebung und Wiederholung von Amtshandlungen zu verlangen, an denen eine zum Ausstand verpflichtete Person mitgewirkt hat, sofern dies eine Partei innert 5 Tagen verlangt, nachdem sie - in Übereinstimmung mit dem deutschen und dem italienischen Gesetzestext - vom Entscheid über den Ausstand Kenntnis erhalten hat (E. 1.1.2). Ist hingegen nur noch die Frage der Aufhebung von Amtshandlungen umstritten, handelt es sich im Grundsatz um eine Frage der Verwertbarkeit von Beweismitteln, womit die Beschwerde nur zulässig ist, wenn der Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG; E. 1.1.1 und 1.1.3). Dies gilt unabhängig davon, ob die Gutheissung des Ausstandsgesuchs in einem früheren Entscheid als demjenigen über die Aufhebung von Amtshandlungen oder in ein und demselben Entscheid erfolgte (E. 1.1.2).

146 IV 185 (1B_442/2019) from 18. März 2020
Regeste: a Art. 79, Art. 80 Abs. 1 sowie Art. 81 Abs. 1 lit. a und lit. b Ziff. 3 BGG. Zulässigkeit der Beschwerde in Strafsachen gegen Nichteintretensentscheide der Berufungskammer des Bundesstrafgerichtes. Die Ausstandsentscheide der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichtes gegen den Bundesanwalt und weitere Angehörige der "Taskforce FIFA" (im Vorverfahren von diversen FIFA-Untersuchungen) wurden vom Bundesanwalt und der Bundesanwaltschaft mit Revisions- und nachträglichem Ausstandsbegehren bei der Berufungskammer des Bundesstrafgerichtes angefochten. Die Berufungskammer trat darauf nicht ein. In der vorliegenden prozessualen Konstellation ist die Beschwerde ans Bundesgericht gegen die Nichteintretensentscheide grundsätzlich zulässig (E. 2).

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