Swiss Criminal Procedure Code
(Criminal Procedure Code, CrimPC)

of 5 October 2007 (Status as of 1 July 2022)


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Art. 67 Language of the proceedings

1 The Con­fed­er­a­tion and the can­tons shall de­term­ine the lan­guages to be used by their crim­in­al justice au­thor­it­ies in pro­ceed­ings.

2 The can­ton­al crim­in­al justice au­thor­it­ies shall carry out all pro­ced­ur­al acts in the lan­guages that they use in pro­ceed­ings; the dir­ect­or of pro­ceed­ings may per­mit ex­cep­tions.

BGE

112 IB 446 () from 7. Oktober 1986
Regeste: Verantwortlichkeit des Staates für ungerechtfertigte Untersuchungshaft und den Schaden, den Beamte rechtswidrig verursacht haben (Art. 67 StPO/VD, Art. 4 des waadtländischen Gesetzes vom 16. Mai 1961 über die Verantwortlichkeit von Kanton, Gemeinden und Beamten). 1. Rechtsgrundlage des Entschädigungsanspruchs gegen den Kanton Waadt wegen ungerechtfertigter Untersuchungshaft (E. 3a). 2. Prüfung der Rechtmässigkeit verschiedener durch den Untersuchungsrichter in Ausübung seines Amtes angeordneter Massnahmen. Rechtswidrigkeit einer von der Polizei ohne Einwilligung des kantonalen Untersuchungsrichters durchgeführten Pressekonferenz (E. 3b). 3. Selbstverschulden des aus der Haft entlassenen Beschuldigten: massgebende Unterscheidungsmerkmale und Beweislast. Kann das Verhalten des Verhafteten während der Strafuntersuchung, insbesondere seine Aussageverweigerung, den Wegfall oder die Herabsetzung des Schadenersatzes zur Folge haben? (Präzisierung der Rechtsprechung) (E. 4). 4. Höhe der Genugtuungssumme (E. 5).

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