Schweizerische Strafprozessordnung
|
Art. 148 Im Rechtshilfeverfahren
1 Werden Beweise im Rahmen eines Rechtshilfegesuchs im Ausland erhoben, so ist dem Teilnahmerecht der Parteien Genüge getan, wenn diese:
2 Artikel 147 Absatz 4 ist anwendbar. |