Schweizerische Strafprozessordnung
(Strafprozessordnung, StPO)

vom 5. Oktober 2007 (Stand am 1. Januar 2023)

Art. 186 Stationäre Begutachtung

1 Staats­an­walt­schaft und Ge­rich­te kön­nen ei­ne be­schul­dig­te Per­son in ein Spi­tal ein­wei­sen, wenn dies für die Aus­ar­bei­tung ei­nes ärzt­li­chen Gut­ach­tens er­for­der­lich ist.

2 Die Staats­an­walt­schaft be­an­tragt dem Zwangs­mass­nah­men­ge­richt die Spi­tal­ein­wei­sung, wenn sich die be­tref­fen­de be­schul­dig­te Per­son nicht be­reits in Un­ter­su­chungs­haft be­fin­det. Das Zwangs­mass­nah­men­ge­richt ent­schei­det dar­über in ei­nem schrift­li­chen Ver­fah­ren end­gül­tig.

3 Er­weist sich ei­ne sta­tio­näre Be­gut­ach­tung wäh­rend des ge­richt­li­chen Ver­fah­rens als not­wen­dig, so ent­schei­det dar­über das be­tref­fen­de Ge­richt in ei­nem schrift­li­chen Ver­fah­ren end­gül­tig.

4 Der Spi­tal­auf­ent­halt ist auf die Stra­fe an­zu­rech­nen.

5 Im Üb­ri­gen rich­tet sich die sta­tio­näre Be­gut­ach­tung sinn­ge­mä­ss nach den Vor­schrif­ten über die Un­ter­su­chungs- und die Si­cher­heits­haft.

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