Schweizerische Strafprozessordnung
(Strafprozessordnung, StPO)

vom 5. Oktober 2007 (Stand am 1. Januar 2023)

Art. 188 Stellungnahme der Parteien

Die Ver­fah­rens­lei­tung bringt den Par­tei­en das schrift­lich er­stat­te­te Gut­ach­ten zur Kennt­nis und setzt ih­nen ei­ne Frist zur Stel­lung­nah­me.

Diese Seite ist durch reCAPTCHA geschützt und die Google Datenschutzrichtlinie und Nutzungsbedingungen gelten.

Feedback
Laden