Art. 215 Polizeiliche Anhaltung
1 Die Polizei kann im Interesse der Aufklärung einer Straftat eine Person anhalten und wenn nötig auf den Polizeiposten bringen, um:
2 Sie kann die angehaltene Person verpflichten:
3 Sie kann Privatpersonen auffordern, sie bei der Anhaltung zu unterstützen. 4 Ist aufgrund konkreter Anhaltspunkte anzunehmen, dass an einem bestimmten Ort Straftaten im Gange sind oder sich dort beschuldigte Personen aufhalten, so kann die Polizei diesen Ort absperren und die sich dort aufhaltenden Personen anhalten. |