Schweizerische Strafprozessordnung
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Art. 216 Nacheile
1 Die Polizei ist berechtigt, in dringenden Fällen eine beschuldigte Person auf das Gebiet einer anderen Gemeinde, eines anderen Kantons und, im Rahmen völkerrechtlicher Verträge, ins Ausland zu verfolgen und dort anzuhalten. 2 Soll die angehaltene Person anschliessend festgenommen werden, so wird sie unverzüglich der am Ort der Anhaltung zuständigen Behörde übergeben. |