Schweizerische Strafprozessordnung
(Strafprozessordnung, StPO)

vom 5. Oktober 2007 (Stand am 1. Januar 2023)

Art. 227 Haftverlängerungsgesuch

1 Läuft die vom Zwangs­mass­nah­men­ge­richt fest­ge­setz­te Dau­er der Un­ter­su­chungs­haft ab, so kann die Staats­an­walt­schaft ein Haft­ver­län­ge­rungs­ge­such stel­len. Hat das Zwangs­mass­nah­men­ge­richt die Haft­dau­er nicht be­schränkt, so ist das Ge­such vor Ab­lauf von 3 Mo­na­ten Haft zu stel­len.

2 Die Staats­an­walt­schaft reicht dem Zwangs­mass­nah­men­ge­richt das schrift­li­che und be­grün­de­te Ge­such spä­tes­tens 4 Ta­ge vor Ab­lauf der Haft­dau­er ein und legt ihm die we­sent­li­chen Ak­ten bei.

3 Das Zwangs­mass­nah­men­ge­richt gibt der be­schul­dig­ten Per­son und ih­rer Ver­tei­di­gung Ge­le­gen­heit, die ihm vor­lie­gen­den Ak­ten ein­zu­se­hen und in­nert 3 Ta­gen schrift­lich zum Ge­such Stel­lung zu neh­men.

4 Es kann die pro­vi­so­ri­sche Fort­dau­er der Un­ter­su­chungs­haft bis zu sei­nem Ent­scheid an­ord­nen.

5 Das Zwangs­mass­nah­men­ge­richt ent­schei­det spä­tes­tens in­nert 5 Ta­gen nach Ein­gang der Stel­lung­nah­me be­zie­hungs­wei­se Ab­lauf der in Ab­satz 3 ge­nann­ten Frist. Es kann die Staats­an­walt­schaft an­wei­sen, be­stimm­te Un­ter­su­chungs­hand­lun­gen vor­zu­neh­men, oder ei­ne Er­satz­mass­nah­me an­ord­nen.

6 Das Ver­fah­ren ist in der Re­gel schrift­lich, doch kann das Zwangs­mass­nah­men­ge­richt ei­ne Ver­hand­lung an­ord­nen; die­se ist nicht öf­fent­lich.

7 Die Ver­län­ge­rung der Un­ter­su­chungs­haft wird je­weils für längs­tens 3 Mo­na­te, in Aus­nah­me­fäl­len für längs­tens 6 Mo­na­te be­wil­ligt.

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