Schweizerische Strafprozessordnung
(Strafprozessordnung, StPO)

vom 5. Oktober 2007 (Stand am 1. Januar 2023)

Art. 231 Sicherheitshaft nach dem erstinstanzlichen Urteil

1 Das ers­tin­stanz­li­che Ge­richt ent­schei­det mit dem Ur­teil, ob ei­ne ver­ur­teil­te Per­son in Si­cher­heits­haft zu set­zen oder zu be­hal­ten ist:

a.
zur Si­che­rung des Straf- oder Mass­nah­men­voll­zu­ges;
b.
im Hin­blick auf das Be­ru­fungs­ver­fah­ren.

2 Wird die in­haf­tier­te be­schul­dig­te Per­son frei­ge­spro­chen und ver­fügt das ers­tin­stanz­li­che Ge­richt de­ren Frei­las­sung, so kann die Staats­an­walt­schaft beim ers­tin­stanz­li­chen Ge­richt zu Han­den der Ver­fah­rens­lei­tung des Be­ru­fungs­ge­richts die Fort­set­zung der Si­cher­heits­haft be­an­tra­gen. In die­sem Fall bleibt die be­tref­fen­de Per­son bis zum Ent­scheid der Ver­fah­rens­lei­tung des Be­ru­fungs­ge­richts in Haft. Die Ver­fah­rens­lei­tung des Be­ru­fungs­ge­richts ent­schei­det über den An­trag der Staats­an­walt­schaft in­nert 5 Ta­gen seit An­trag­stel­lung.

3 Wird ei­ne Be­ru­fung zu­rück­ge­zo­gen, so ent­schei­det das ers­tin­stanz­li­che Ge­richt über die An­rech­nung der Haft­dau­er nach dem Ur­teil.

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